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Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1494
Was ändert sich?
Kohlendioxid darf künftig auch dauerhaft und kommerziell unter dem Meeresboden außerhalb der Küstengewässer gespeichert werden. Für Leitungen zum CO2-Transport gelten einheitliche, beschleunigte Genehmigungsregeln. An Land bleibt Speicherung verboten, außer ein Bundesland erlaubt sie.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 27. November 2025 im BGBl I 2025, 282. In Kraft seit 28. November 2025
Worum geht es?
Umsetzung von Empfehlungen der Gesetzesevaluation zur Speicherung und Nutzung von Kohlendioxid durch Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von kommerziell betriebenen dauerhaften Kohlendioxidspeichern im industriellen …
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Maßstab ausschließlich auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unter Wahrung verbindlicher ökologischer Kriterien und weitreichender Vorkehrungen zugunsten des Meeresumweltschutzes sowie durch Schaffung eines einheitliches Zulassungsregimes für sämtliche Kohlendioxidleitungen, Ermöglichung der Zulassung dauerhafter Speicher auf Landesebene durch landesgesetzliche Regelung, Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für Kohlendioxidspeicher und -leitungen, Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See, Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungsnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus Kohleverfeuerung, Planungsbeschleunigungen und Beseitigung von Rechtsunsicherheiten durch Aktualisierung und Neuaufnahme von Verweisen zu zentralen Verwaltungsverfahren, u.a. betr. Planfeststellungsverfahren, Enteignungen, Umwidmungen von Erdgasleitungen sowie durch neue Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungsnetze und Kohlendioxidleitungen, Klarstellungen zur Zuständigkeit für Genehmigungserteilungen; Umsetzung von EU-Vorgaben zur Kohlendioxid-Injektionskapazität; Änderung verschiedener §§ und Anlage 1 und Einfügung §§ 4a, 4b, 4c und 39a Kohlendioxid-Speicherungsgesetz sowie Änderung des Langtitels, Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz – KSpTG), Folgeänderungen in 4 weiteren Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2024/1735 vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 2024/1735, 28.06.2024, S. 1) Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (BT 20/5145) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 266/24 (GESTA 20. WP E053) in erweiterter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung zur ausschließlichen Regelung von leitungsgebundenem Kohlendioxidtransport, Planfeststellungspflichtigkeit von Vorhaben auch bei unwesentlichen Änderungen zur Ermöglichung des Anzeigeverfahrens, Ermöglichung eines separaten Planfeststellungsverfahrens im Fall einer isolierten Errichtung, Betrieb oder Änderung von Nebenanlagen sowie Feststellung deren überragenden öffentliches Interesses, Ausweitung bestehender Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen auch auf Kohlenstoffdioxidleitungen, Information der Öffentlichkeit durch den Vorhabensträger spätestens mit Antragstellung, Planfeststellung oder Plangenehmigung eines Kohlendioxidspeichers nur bei Gewährleistung des Trinkwasserschutzes, Zustimmungserfordernis des Bundestages zur Ausweitung von Flächen zur dauerhaften CO2-Speicherung im Bereich der AWZ und des Festlandsockels, Übermittlung von Angaben durch die Länder zum aktuellen Stand der Planungen zur dauerhaften Speicherung im jeweiligen Landesgebiet für den Evaluierungsbericht zum Gesetz, redaktionelle Berichtigungen, Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: Erreichung nationaler Klimaziele und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland durch die industrielle Nutzung der CCS/CCU-Technologie, Einbettung in eine Carbon-Management-Strategie (CMS): Begleitung des Aufbaus einer CO2-Infrastruktur, Entwicklung einer nachhaltigen Kohlenstoffkreislaufwirtschaft, Nutzung von CO2 als Wertstoff, Konzentration der Förderung auf schwer und nicht vermeidbare Emissionen, technologie- und sektorenoffene Ausgestaltung, Stärkung natürlicher CO2-Senken; Änderung §§ 4a, 4b und 4c sowie erneute Änderung zahlreicher §§ Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
Wer ist betroffen?
- Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an geplanten LeitungstrassenBelastung
Für CO2-Leitungen ist eine Enteignung auch dann möglich, wenn die Leitung nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führt; zudem gelten Duldungspflichten beim Transport von Anlagenteilen.
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„Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen Einsatzorten normiert.“
- Menschen, die gegen den Bau einer CO2-Leitung klagen wollenBelastung
Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für CO2-Leitungen werden nur noch in einer Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.
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„Zudem wurde eine Verkürzung des Rechtswegs vorgesehen, wie er in § 43e Absatz 4 EnWG geregelt ist, also eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts.“
- Industrieunternehmen mit schwer vermeidbaren CO2-EmissionenEntlastung
Sie bekommen einen rechtlichen Rahmen, um abgeschiedenes CO2 per Leitung abzutransportieren und dauerhaft speichern oder als Rohstoff nutzen zu lassen.
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„Den betroffenen Unternehmen solle ein Pfad geboten werden, ihre Emissionen zu reduzieren und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.“
- Unternehmen, die CO2-Leitungen oder -Speicher bauen und betreiben wollenEntlastung und Belastung
Für alle CO2-Leitungen gilt ein einheitliches, beschleunigtes Planfeststellungsverfahren; zugleich entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Aufwand von rund 5,9 Millionen Euro und jährlich rund 7,8 Millionen Euro.
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„Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.891.330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 7.822.000 Euro.“
- Betreiber von Kohlekraft- und HeizwerkenBelastung
Sie dürfen CO2 aus der Kohleverstromung nicht durch CO2-Leitungen oder -Netze transportieren lassen, womit CCS und CCU für sie faktisch ausgeschlossen sind.
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„Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Energieerzeugung aus Kohle, wird der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen: Aufgrund der bei der Kohleverfeuerung anfallenden Kohlendioxidmengen sind alternative Transportmöglichkeiten nicht wirtschaftlich.“
- Betreiber von ErdgasleitungenEntlastung
Bestehende Erdgasleitungen lassen sich leichter für den Transport von Kohlendioxid umwidmen.
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„Neu aufgenommen werden zudem Verweise, um die Umwidmung von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport zu erleichtern, in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu ermöglichen und die Enteignung auch für solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen.“
- Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen und AnbindungsleitungenBetroffen, ohne Kostenfolge
CO2-Vorhaben auf See dürfen Bau und Betrieb von Windenergieanlagen auf See, Anbindungsleitungen und Wasserstoffleitungen nicht wesentlich beeinträchtigen.
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„sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore- Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen darf.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und die Kommunen. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.891.330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 7.822.000 Euro. …
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Davon sind Bürokratiekosten aus Informationspflichten: 77.330 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10.388.000 Euro (davon Bund: 409.000 Euro) sowie eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen 44.760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund, die restlichen Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen).
- Weitere Kosten
Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 379/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1494
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2594
- Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet27. November 2025
Im Bundestag gesagt
17 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Nicklas Kappe · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2149C
- Dr. Malte Kaufmann · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2150B
- Helmut Kleebank · MdB, SPD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2151C
- Michael Kellner · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2152C
- Dr. Fabian Fahl · MdB, DIE LINKE11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2153C
- Tilman Kuban · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2154A
- Stefan Seidler · MdB, fraktionslos11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2155B
- Dr. Maria-Lena Weiss · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2155D
- Nicklas Kappe · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4150B
- Adam Balten · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4151A
- Helmut Kleebank · MdB, SPD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4152A
- Michael Kellner · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4153B
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4154B
- Katherina Reiche · Bundesmin., Bundesministerium für Wirtschaft und Energie6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4154D
- Karsten Hilse · MdB, AfD6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4155D
- Stefan Seidler · MdB, fraktionslos6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4159A
- Dr. Maria-Lena Weiss · MdB, CDU/CSU6. November 2025 · Plenarprotokoll 21/37, S. 4159C