- Energie
- Wirtschaft und Handel
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1497
Was ändert sich?
Stromkunden werden besser vor Preisschwankungen geschützt: Lieferanten müssen Festpreistarife anbieten und sich gegen Preisrisiken absichern. Außerdem wird das gemeinsame Nutzen von selbst erzeugtem Strom („Energy Sharing“) ermöglicht.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke
Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 347. In Kraft seit 23. Dezember 2025
Worum geht es?
Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben zur Stärkung von Verbraucherrechten in den Binnenmärkten für Elektrizität, erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, insbes. zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, Umsetzung der Vorgaben zum sog. …
Mehr lesenWeniger
Energy Sharing und zur Erleichterung der Vermarktung von Reststrommengen, Zusammenführung von Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber, Regelungen zu Netzanschlüssen von Erneuerbare-Energie-Anlagen, Identifizierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben und Bündelung der Zuständigkeit für die Planungs- und Genehmigungsverfahren dieser Vorhaben bei der Bundesnetzagentur, praxistauglichere Gestaltung des Finanzierungssystems für den Ausbau erneuerbarer Energien, u.a. durch die Umstellung des Jahresausgleichsanspruchs auf den Saldo des EEG-Kontos, redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen, Folgeänderungen; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 14 Gesetzen und 13 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L 2024/1771, 26.05.2024, S. 1) ; Richtlinie 2024/1788 (EU) vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (Abl. L 2024/1788, 15.07.2024, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, S. 1) Resilienz weiter stärken, den Systemnutzen der Digitalisierung der Energiewende konsequent heben (BMWK-Digitalisierungsbericht gemäß § 48 Messstellenbetriebsgesetz), Juli 2024 Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 581/24 (GESTA 20. WP E066) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: verbindliches Vorhalten von Absicherungsstrategien gegen wirtschaftliche Risiken durch die Stromlieferanten, Möglichkeit des Abregelns des Eigenverbrauchs durch den Netzbetreiber zur Vermeidung kritischer Netzzustände, Ermöglichung der Teilnahme von kommunalen KMU als Letztverbraucher an der gemeinsamen Energienutzung sowie weitere Regelungen zum Energy Sharing, Präzisierungen betr. des Beschwerdeverfahrens gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, Verlängerung der Übergangsregelung für den Anschluss von Biomethananlagen an das Gasnetz bis zum 31. Dezember 2026, Netzentgeltbefreiung für anteilig wieder ins Netz eingespeiste Strommengen aus Stromspeichern, übergangsweise Ausnahme bisheriger Kundenanlagen von unionsrechtlichen Regelungen betr. die Behandlung als Netzbetreiber bis zum 31. Dezember 2028, Beschleunigung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Wärmespeichern, untertägigen Wasserstoffspeichern sowie Großbatteriespeichern mit einer Speicherkapazität von mind. 1 MWh, Flexibilisierung des Prinzips der sog. "starren Proportionalität" im Bereich der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien, Ausnahmeregelegung für Kommunen im Falle von Verzögerungen bei der Erstellung des Wärmeplanes zur Verlängerung des Förderzeitraumes über den 30. Juni 2026 hinaus, Klarstellungen, redaktionelle Korrekturen und Anpassungen; Annahme einer Entschließung: Erarbeitung einer unionsrechtskonformen Regelung für den künftigen Betrieb von bislang dem Kundenanlagenbegriff unterliegenden Konstellationen, diesbez. Einsatz auf EU-Ebene für Gestaltungspielraum des nationalen Gesetzgebers; Vorlage eines Regelungsentwurfs zur Verbesserung und Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens im Stromnetz für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher, Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts; Erneute Änderung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz und §§ 6, 66 Energiefinanzierungsgesetz, zusätzliche Änderung § 35 Baugesetzbuch, §§ 21b und 21c Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie § 5 Wärmeplanungsgesetz
Wer ist betroffen?
- Strom- und Gaskundinnen und -kundenEntlastung
Sie werden besser vor Strompreisschwankungen geschützt, unter anderem durch neue Regeln für Verträge mit Festpreistarifen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Mit dem Gesetzentwurf werden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt.“
- Letztverbraucher, die am Strommarkt aktiv teilnehmen wollenEntlastung
Sie sollen aktiv am Markt teilnehmen und informierte Entscheidungen treffen können, unter anderem durch neue Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Mit diesen Regelungen und durch weitere Vorschriften im Verbraucherbereich und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber wird u. a. sichergestellt, dass Letztverbraucher aktiv am Markt teilnehmen und informierte Entscheidungen treffen können.“
- Menschen, die gemeinsam erzeugten Strom nutzen wollen (Energy Sharing)Entlastung
Die gemeinsame Nutzung von Strom wird erstmals im Energiewirtschaftsgesetz geregelt; auch Zusammenschlüsse und Bürgerenergiegenossenschaften können teilnehmen.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Anpassung in § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gewährleistet, dass Gesellschaften, die sich ausschließlich zu dem Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zusammenschließen, Anlagen zur gemeinsamen Energienutzung betreiben können.“
- Haushalte, die ein intelligentes Messsystem (digitaler Stromzähler) erhaltenEntlastung und Belastung
Der Einbau digitaler Stromzähler wird fortgeführt; dabei sollen Verbrauchernutzen, Cybersicherheit und Nachhaltigkeit gestärkt und die Kosten gerechter verteilt werden.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Entwurf setzt überdies zentrale Empfehlungen des Digitalisierungsberichts nach § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes um, welche eine Stärkung des Systemnutzens, der Wirtschaftlichkeit, der Cybersicherheit sowie von Verbrauchernutzen und Nachhaltigkeit bewirken.“
- Halterinnen und Halter von Elektroautos mit bidirektionalem LadenEntlastung
Bidirektional genutzte Ladepunkte werden wie ein Stromspeicher behandelt und können so von der anteiligen Netzentgeltbefreiung profitieren.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Der Verweis auf § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes führt insbesondere dazu, dass auch bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile entsprechend einem Stromspeicher einbezogen werden.“
- Energielieferanten (Strom- und Gasanbieter)Belastung
Sie müssen angemessene Absicherungsstrategien gegen Preisschwankungen entwickeln, tatsächlich vorhalten und einhalten.
Zu tun: Absicherungsstrategien entwickeln und einhalten
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Die Änderung soll sicherstellen, dass eindeutig geregelt wird, dass die Stromlieferanten über diese Absicherungsstrategien auch tatsächlich verfügen und nicht unter Verweis auf die Verpflichtung, diese entwickeln zu müssen, dauerhaft nicht über entsprechende Absicherungsstrategien verfügen.“
- Betreiber bisheriger Kundenanlagen (z. B. in Gewerbe- und Wohnquartieren)Entlastung
Für bestehende Anlagen gilt die bisherige Rechtslage drei Jahre weiter; sie werden in dieser Zeit nicht als Netzbetreiber behandelt.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, können sich nicht darauf berufen.“
- Betreiber von Biomethan- und BiogasaufbereitungsanlagenEntlastung
Netzanschlussbegehren, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt und bezahlt werden, werden noch nach den alten Regeln der Gasnetzzugangsverordnung behandelt.
Zu tun: Netzanschlussbegehren stellen und Vorauszahlung leisten
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dadurch wird klarstellend geregelt, dass Netzanschlussbegehren, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wurden oder werden und bei denen die notwendige Vorauszahlung bis zum 31. Dezember 2026 beim Netzbetreiber eingegangen ist, weiterhin nach den Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 9 der mit Ablauf des 31.“
- Betreiber von StromspeichernEntlastung
Sie können auch dann anteilig von Netzentgelten befreit werden, wenn nur ein Teil des gespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Dies ermöglicht es den Betreibern der Stromspeicher, anteilig wieder ins Netz eingespeiste Strommengen wirtschaftliche vermarkten zu können, da sie für diese Strommengen von der Netzentgeltbefreiung Gebrauch machen können.“
- Betreiber von Ladepunkten für ElektrofahrzeugeEntlastung
Sie erhalten durch die Korrektur neue Rechte statt zusätzlicher Aufgaben und Pflichten.
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Es soll ein redaktioneller Fehler korrigiert werden, um zu gewährleisten, dass Betreiber von Ladepunkten wie intendiert neue Rechte erhalten und nicht neue Aufgaben und Pflichten übertragen bekommen.“
- Betreiber von Anlagen mit Eigenverbrauch aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-KopplungEntlastung
Ihr Eigenverbrauch soll bei Eingriffen des Netzbetreibers (Redispatch) so weit wie möglich erhalten bleiben, wenn sie ihre Anlage steuerbar machen und die Verbräuche melden.
Zu tun: Steuerbarkeit sicherstellen und Selbstverbräuche dem Netzbetreiber mitteilen
Beleg im EntwurfBeleg ausblenden
„Anlagenbetreiber, die den Schutz in Anspruch nehmen möchten, müssen dazu die Voraussetzungen für eine differenzierte Steuerbarkeit ihrer Anlage sicherstellen und dem Netzbetreiber die geschützten Selbstverbräuche mitteilen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Bund: Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Millionen Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt ca. 0,43 Millionen Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Millionen Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 0,16 Millionen Euro. …
Mehr lesenWeniger
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen erforderlich (2,87 hD, 1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine weitere Planstelle erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.06.2025 (Gz: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008) ermittelt. Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4 Millionen Euro sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise ca. 0,75 Millionen Euro bei der Bundesnetzagentur. Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA; Einzelplan 09) verringert sich der jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04 Millionen Euro und 0,26 Stellen des gehobenen Dienstes. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden. Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die Verwaltungen der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen unter VII. – Gesetzesfolgen – im Allgemeinen Teil der Begründung. Sonstige Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Entlastung in Höhe von schätzungsweise ca. …
Mehr lesenWeniger
10,67 Millionen Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Millionen Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“ in Höhe von ca. 22,46 Millionen Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Erfüllungsaufwände, die auf die Umsetzung von EU-Recht zurückgehen, sind in der Tabelle im Allgemeinen Teil der Begründung grau hinterlegt). Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Millionen Euro auf neue Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen Erfüllungsaufwand, werden insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Millionen Euro abgebaut. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bundesverwaltung: Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Millionen Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Million Euro. Verwaltungen der Länder und Kommunen: Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Millionen Euro.
- Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September …
Mehr lesenWeniger
2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 383/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1497
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung12. November 2025 · BT-Drs. 21/2793
- Bundestag: 2. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundestag: 3. Lesung13. November 2025 · BT-PlPr. 21/40
- Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
- Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
13 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Lars Rohwer · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2103C
- Steffen Kotré · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2104B
- Dunja Kreiser · MdB, SPD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2105A
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2105C
- Mirze Edis · MdB, DIE LINKE11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2106B
- Hans Koller · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2106D
- Raimond Scheirich · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2108A
- Helmut Kleebank · MdB, SPD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2108D
- Lars Rohwer · MdB, CDU/CSU13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4654C
- Christian Reck · MdB, AfD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4655C
- Dr. Nina Scheer · MdB, SPD13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4656C
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN13. November 2025 · Plenarprotokoll 21/40, S. 4657C
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE13. November 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/40, S. 4722D