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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1496

Was ändert sich?

Die Gasspeicherumlage entfällt: Der Bund übernimmt die noch offenen Kosten von rund 3 bis 3,4 Milliarden Euro. Der Gaspreis sinkt dadurch um 0,289 Cent je Kilowattstunde, und die Entlastung muss auf der Gasrechnung ausgewiesen werden.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; Ausgleich des Umlagekontos zum 31. Dezember 2025, neue Finanzierungssystematik ab 1. Januar 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne · Enthaltung: Linke

Verkündet am 27. November 2025 im BGBl I 2025, 283. In Kraft seit 28. November 2025

Worum geht es?

Beendigung der Erhebung der Gasspeicherumlage mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zur Entlastung von Unternehmen und Privatverbrauchern von hohen Gaspreisen: Ausgleich der am Jahresende 2025 noch offenen negativen Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH durch den Bund, Sicherstellung der Finanzierung etwaiger Kosten für die Gasspeicherbefüllung ab dem 1. …

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Januar 2026 bis zum Ablauf der Geltung der Gasspeichervorschriften am 31. März 2027 durch Mittel aus dem Bundeshaushalt bzw. dem Sondervermögen; Änderung und Einfügung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz; Verordnungsermächtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes), Anpassung der Verordnungsermächtigung zwecks Stärkung der Beteiligungsrechte des Bundestages, Verbesserung der Transparenz für Verbraucher hinsichtlich der Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung; Bestimmungen zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben betr. Cybersicherheitsaspekten grenzüberschreitender Stromflüsse: Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Übertragung von Aufgaben an die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik; Regelungen zur Ermittlung und Auszahlung von Entschädigungsbeträgen für die Stilllegung von Braunkohleanlagen der RWE Power AG und Lausitz Energie Kraftwerk AG und Herstellung der Genehmigungsfähigkeit entsprechend unionsrechtlicher Vorgaben; Erneute Änderung §§ 35f, 35g, 35h, 35i und zusätzliche Einfügung § 54c Energiewirtschaftsgesetz, zusätzliche Änderung §§ 44 und 45 und zusätzliche Einfügung Anlagen 1 und 2 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz sowie zusätzliche Änderung Art. 10 Kohleausstiegsgesetz; Verordnungsermächtigung Bezug: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L 2024/1366, 24.05.2024, S. 1)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH soll zum Ablauf des 31. Dezember 2025 einmalig ausgeglichen werden. Die dafür notwendigen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds in Kapitel 6092 Titel 683 01 „Ausgleich der Gasspeicherumlage“ bereitgestellt. …

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Der einmalige Finanzierungsbedarf hierfür ergibt sich hierbei aus dem zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehenden negativen Differenzbetrag auf dem Gasspeicherumlagekonto. Ende Juni 2025 betrug der negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto - 4.056.811.000 Euro. Bis zum Ende des Jahres wird der negative Betrag auf dem Gasspeicherumlagekonto je nach Gasverbrauch weiter auf voraussichtlich ca. - 3,4 bis - 3 Milliarden Euro abschmelzen. Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich ein notwendiger Mittelbedarf nach den Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nach Teil 3a EnWG. Nach derzeitiger Einschätzung werden Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen in dem verbleibenden Zeitraum der Geltung der Gasspeichervorschriften bis zum Ablauf des 31. März 2027 nicht notwendig sein. Etwaige Mehrbedarfe müssen im Bundeshaushalt bzw. Sondervermögen gegenfinanziert werden.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Bilanzkreisverantwortlichen werden künftig nicht mehr mit der Umlage belastet. Für die Gaswirtschaft entsteht kein zusätzlicher Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. …

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Zu einer Weitergabe der Entlastung werden diejenigen verpflichtet, die die Umlage ihrerseits zuvor auf Grund des § 35e EnWG oder eines Vertrags weitergegeben haben. Deshalb ist auch die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung nicht mit einem Mehraufwand gegenüber der vorherigen Rechtslage verbunden. Dem Marktgebietsverantwortlichen entstehen Kosten durch die Anpassung verschiedener Verträge, durch die Anpassung von Prozessen sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Marktgebietsverantwortlichen hierfür beträgt ca. 64.704 Euro. Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen werden künftig aus dem Bundeshaushalt übernommen. Für den Bund sind diese Kosten als Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand anzusehen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entsteht kein Mehraufwand verglichen mit der vorherigen Rechtslage. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Neben den Kosten, die dem Bund durch die Finanzierung des Ausgleichs des Gasspeicherumlagekontos entstehen (siehe unter Abschnitt D), wird der einmalige Erfüllungsaufwand für das Gesetz auf ca. 150.000 Euro geschätzt, der jährliche Erfüllungsaufwand liegt bei ca. 22.500 Euro, wobei die Anwendung des Teils 3a EnWG zeitlich befristet ist. Der Erfüllungsaufwand entsteht bei der Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Prüfung der Kostenberechnungen, für die haushalterische Verwaltung, für die Einhaltung der Transparenzvorschriften sowie für Vorbereitungsarbeiten für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Weitere Kosten

Im Mittel beträgt die Gasspeicherumlage für Haushaltskunden sowie für sonstige Kleinkunden rund 2,4 Prozent und bei Großkunden rund 5 Prozent des Gaspreises. Erstere verbrauchen zusammen rund ein Drittel der Gasmenge und tragen dementsprechend diesen Anteil am gesamten Gasspeicherumlageaufkommen. …

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Auf die Großkunden entfallen rund zwei Drittel der Gasabnahmemenge und des Gasspeicherumlageaufkommens. Bei einem Ausgleich des Gasspeicherumlagekontos zum Ende des Jahres 2025 werden Großkunden insgesamt um rund 2 Milliarden Euro, Haushalte und kleinere Betriebe insgesamt um rund 1 Milliarde Euro entlastet werden. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/1496 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 384/25
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1496
  3. Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
  4. Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung5. November 2025 · BT-Drs. 21/2597
  6. Bundestag: 2. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  7. Bundestag: 3. Lesung6. November 2025 · BT-PlPr. 21/37
  8. Bundesrat: 2. Durchgang21. November 2025 · BR-PlPr. 1059
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet27. November 2025

Im Bundestag gesagt

15 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.