- Energie
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1491
Was ändert sich?
Windparks auf See und neue Stromleitungen sollen schneller genehmigt werden: In festgelegten Beschleunigungs- und Infrastrukturgebieten entfallen Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen, stattdessen gibt es ein nachträgliches Überprüfungsverfahren.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; neue Beschleunigungsflächen können ab 2026 festgelegt werdenKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl I 2025, 351. In Kraft seit 23. Dezember 2025
Worum geht es?
Umsetzung planungs- und genehmigungsrechtlicher EU-Vorgaben in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energie: Festlegung sogenannter Beschleunigungsflächen für Windenergieanlagen …
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auf See im Flächenentwicklungsplan, Ausweisung von Infrastrukturgebieten für die Umsetzung von Stromnetzprojekten durch die Planfeststellungsbehörde, Entfall von Umweltverträglichkeits-, FFH- und artenschutzrechtlichen Prüfungen und diesbez. Gleichstellung von Bestandsgebieten, Durchführung einer Deltaprüfung bei Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur, Weiterentwicklung der Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone, insbes. der Kommunikation zwischen den Behörden, Anpassung des Energiewirtschaftsrechts zum beschleunigten Aufbau von Ladeinfrastruktur entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes; Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten, Klarstellungen, redaktionelle Folgeänderungen; Änderung und Einfügung versch. §§ Windenergie-auf-See-Gesetz und Energiewirtschaftsgesetz, Änderung §§ 5, 18, 30 und 31 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz sowie § 15 Bundeskompensationsverordnung Bezug: Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 (ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328, 21.12.2018, S. 82) ; Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234, 22.09.2023, S. 1) Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 157/24 (GESTA 20. WP E050) in geänderter Fassung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anpassung der Ausschreibungsmengen für zentral voruntersuchte Flächen im Jahr 2026 auf 2.500 bis 5.000 Megawatt, Möglichkeit der Festlegung neuer Beschleunigungsflächen im Flächenentwicklungsplan ab dem Jahr 2026, Festsetzung von Ausgleichszahlungen von 5.000 bis 17.500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei erheblichen Umweltauswirkungen ohne angemessene Minderungsmöglichkeit, Nichterfordernis von Kartierungen für bestimmte Arten und Gebiete als Grundlage der Eingriffsbewertung, Verlängerung der Frist für den Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft der kompletten Windenergieanlage auf See durch den bezuschlagten Bieter um sechs Monate, Reduzierung der Meidungsgebiete im Infrastrukturplan, Beschränkung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Klarstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage, Klarstellungen, redaktionelle Anpassungen; Zusätzliche Änderung § 81 sowie Änderung und erneute Änderung versch. §§ Windenergie-auf-See-Gesetz und Energiewirtschaftsgesetz
Wer ist betroffen?
- Betreiber von Übertragungsnetzen und Vorhabenträger beim StromnetzausbauEntlastung
In ausgewiesenen Infrastrukturgebieten entfallen Umweltverträglichkeits-, Artenschutz- und FFH-Prüfungen, wodurch jährlich rund 21,89 Millionen Euro Aufwand wegfallen.
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„Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro.“
- Unternehmen, die Windparks auf See planen und bauenEntlastung
Auf Beschleunigungsflächen entfällt die Umweltverträglichkeitsprüfung, was pro Vorhaben etwa 110.000 Euro spart.
Zu tun: Unterlagen für das Überprüfungsverfahren erstellen
Laut Entwurf 8 Betroffene
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„Durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung in bestimmten Verfahren ist von einer Einsparung in Höhe von etwa 160 000 Euro pro Vorhaben auszugehen.“
- Bieter in Ausschreibungen für Offshore-WindflächenEntlastung
Der Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft muss erst zwölf statt sechs Monate nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin erbracht werden.
Zu tun: Nachweis gegenüber der Bundesnetzagentur erbringen
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„Dies verschafft dem Bieter mehr Flexibilität, die angesichts der zunehmenden Entfernung der bezuschlagten Flächen zur Küste und den damit verbundenen Installationsherausforderungen erforderlich wird.“
- Bürgerinnen und BürgerBetroffen, ohne Kostenfolgeindirekt
Es entstehen keine neuen Kosten und keine neuen Informationspflichten; Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
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„Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Windenergie-auf-See-Gesetz Der Gesetzentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See- Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für Naturschutz. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. …
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Die hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) ausgeglichen. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entsteht kein zusätzlicher finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Die Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlich um 21,89 Millionen Euro entlastet und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. …
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Davon fallen 21,89 Millionen Euro unter die „One-in, one-out“-Regel. Windenergie-auf-See-Gesetz Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von etwa 880 000 Euro einmalig entlastet. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der Kommunen, entsteht durch den Gesetzentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Windenergie-auf-See-Gesetz Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes im Bundesamt für Naturschutz ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 987 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 519 840 Euro. Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als 100 000 Euro. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes bei der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
- Weitere Kosten
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See- Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. …
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Es entstehen weitere Kosten durch öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. August 2025 · BR-Drs. 385/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. September 2025 · BT-Drs. 21/1491
- Bundestag: 1. Lesung11. September 2025 · BT-PlPr. 21/21
- Bundesrat: 1. Durchgang26. September 2025 · BR-PlPr. 1057
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung3. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3078
- Bundestag: 2. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundestag: 3. Lesung4. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/47
- Bundesrat: 2. Durchgang19. Dezember 2025 · BR-PlPr. 1060
- Im Bundesgesetzblatt verkündet22. Dezember 2025
Im Bundestag gesagt
14 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Lars Rohwer · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2103C
- Steffen Kotré · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2104B
- Dunja Kreiser · MdB, SPD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2105A
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2105C
- Mirze Edis · MdB, DIE LINKE11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2106B
- Hans Koller · MdB, CDU/CSU11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2106D
- Raimond Scheirich · MdB, AfD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2108A
- Helmut Kleebank · MdB, SPD11. September 2025 · Plenarprotokoll 21/21, S. 2108D
- Lars Rohwer · MdB, CDU/CSU4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5551B
- Raimond Scheirich · MdB, AfD4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5552A
- Dunja Kreiser · MdB, SPD4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5553A
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5554A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5554C
- Hans Koller · MdB, CDU/CSU4. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/47, S. 5554D