- Recht und Justiz
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/1856
Was ändert sich?
Bei online abgeschlossenen Verträgen muss es künftig einen leicht auffindbaren Widerrufs-Button geben. Der Widerruf von Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen ist künftig höchstens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich. Die erste Kopie der Patientenakte wird kostenlos.
Ab wann: 19. Juni 2026; einzelne Teile am Tag nach der Verkündung; Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit am 27. September 2026KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 5. Februar 2026 im BGBl I 2026, 28. In Kraft seit 6. Februar 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Umsetzung europäischer Vorgaben im Verbraucherrecht: Begrenzung des Widerrufsrechts im Bereich von Finanzdienstleistungen auf max. zwölf Monate und 14 Tage sowie bei Lebensversicherungen auf 24 Monate und 30 Tage, Einführung …
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einer elektronischen Widerrufsfunktion für Verträge über Finanzdienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen, Anpassung vorvertraglicher Informationspflichten, Patientenanspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsakte und Herausgabe einer kostenlosen ersten Kopie, zur Vermeidung von Verwechslungen mit der elektronischen Patientenakte Verwendung der Bezeichnung "Behandlungsakte", Folgeänderungen, Klarstellungen; Neufassung und Änderung zahlr. §§ in 7 Gesetzen und 1 Rechtverordnung; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 06.03.2024, S. 1) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 zum Anspruch von Patienten auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte (Az. C-307/22) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen
Wer ist betroffen?
- Verbraucherinnen und Verbraucher, die online Waren oder Dienstleistungen kaufenEntlastung
Bei über eine Online-Oberfläche geschlossenen Verträgen muss es eine leicht zugängliche, hervorgehoben platzierte Widerrufsfunktion geben, über die der Vertrag widerrufen werden kann.
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„Die Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion gilt dabei nicht nur für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-RL ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.“
- Patientinnen und Patienten, die eine Kopie ihrer Behandlungsakte anfordernEntlastung
Die erste Abschrift der Behandlungsakte gibt es künftig kostenlos statt gegen Kostenerstattung von durchschnittlich rund 25 Euro.
Zu tun: Einsicht bzw. Abschrift beim Behandelnden verlangen
Laut Entwurf 13.740 Betroffene
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„Durch die Rechtsänderung ergibt sich eine jährliche finanzielle Entlastung für Patienten, die eine Abschrift ihrer Behandlungsakte verlangen.“
- Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Geldanlagen) im FernabsatzEntlastung und Belastung
Der Widerruf ist künftig nur noch höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich; dafür muss der Anbieter den Vertrag angemessen erläutern, über Folgen verspäteter Zahlungen informieren und personalisierte Preise kennzeichnen.
Zu tun: Widerruf innerhalb der Frist erklären
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„Künftig wird ein Widerruf höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.“
- Versicherungskundinnen und -kunden, auch bei LebensversicherungenEntlastung und Belastung
Auch bei Lebensversicherungen und außerhalb des Fernabsatzes geschlossenen Versicherungen wird das Widerrufsrecht zeitlich beschränkt; bei Online-Abschluss gibt es eine elektronische Widerrufsfunktion.
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„Zugunsten der Vereinheitlichung der Regelungen über den Widerruf wird das Widerrufsrecht auch bei Abschluss von Lebensversicherungen bzw. bei nicht im Fernabsatz abgeschlossenen Versicherungen beschränkt.“
- Käuferinnen und Käufer von Waren mit Blick auf Haltbarkeit und ReparaturEntlastung
Vor dem Kauf muss über das gesetzliche Gewährleistungsrecht, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die Mindestdauer von Softwareupdates und gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert informiert werden.
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„Das betrifft unter anderem Ergänzungen der Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien für Waren, Mindestdauern von Softwareaktualisierungen oder gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert einer Ware.“
- Unternehmen mit Onlineshops, Finanzdienstleister und VersichererBelastung
Sie müssen eine elektronische Widerrufsfunktion einrichten und erweiterte Informationspflichten erfüllen; dafür entstehen einmalig rund 104 Millionen Euro und laufend rund 344.000 Euro jährlich.
Zu tun: Online-Oberflächen und Vertragsinformationen anpassen
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„Für die Wirtschaft ergibt sich eine Steigerung der laufenden Bürokratiekosten in Höhe von rund 344 000 Euro. Der Wirtschaft entsteht zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 104 Millionen Euro.“
- Ärztinnen, Ärzte und andere BehandelndeBelastung
Sie müssen die erste Abschrift der Behandlungsakte kostenlos herausgeben und unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte gewähren.
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„Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 (EuGH Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22) ist § 630g BGB dahingehend zu ändern, dass die Herausgabe einer ersten Abschrift der Behandlungsakte nun unentgeltlich zu erfolgen hat.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der laufende Erfüllungsaufwand um rund 344 000 Euro jährlich. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Steigerung der laufenden Bürokratiekosten in Höhe von rund 344 000 Euro. …
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Der Wirtschaft entsteht zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 104 Millionen Euro. Davon sind rund 54 Millionen Euro auf einmalige Informationspflichten zurückzuführen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Neuregelungen bewirken keine Veränderung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung.
- Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht5. September 2025 · BR-Drs. 433/25
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht29. September 2025 · BT-Drs. 21/1856
- Bundestag: 1. Lesung16. Oktober 2025 · BT-PlPr. 21/34
- Bundesrat: 1. Durchgang17. Oktober 2025 · BR-PlPr. 1058
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung17. Dezember 2025 · BT-Drs. 21/3345
- Bundestag: 2. Lesung19. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/51
- Bundestag: 3. Lesung19. Dezember 2025 · BT-PlPr. 21/51
- Bundesrat: 2. Durchgang30. Januar 2026 · BR-PlPr. 1061
- Im Bundesgesetzblatt verkündet5. Februar 2026
Namentliche Abstimmung am 19. Dezember 2025
Stärkung von Verbraucherrechten im digitalen Vertragsabschluss · angenommen
| Fraktion | Ja | Nein | Enth. | Fehlt |
|---|---|---|---|---|
| CDU/CSU | 191 | 0 | 0 | 17 |
| AfD | 0 | 123 | 0 | 28 |
| SPD | 115 | 0 | 0 | 5 |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | 76 | 0 | 9 |
| Die Linke | 0 | 42 | 0 | 22 |
| fraktionslos | 0 | 1 | 0 | 1 |
Im Bundestag gesagt
16 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Frank Schwabe · Parl. Staatssekr., Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3827A
- Stefan Möller · MdB, AfD16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3828A
- Sebastian Steineke · MdB, CDU/CSU16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3828C
- Christin Willnat · MdB, DIE LINKE16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3829B
- Dr. Konrad Körner · MdB, CDU/CSU16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3829D
- Thomas Fetsch · MdB, AfD16. Oktober 2025 · Plenarprotokoll 21/34, S. 3830B
- Dr. Till Steffen · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN16. Oktober 2025 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/34, S. 3850C
- Nadine Heselhaus · MdB, SPD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6111B
- Ulrich von Zons · MdB, AfD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6112A
- Sebastian Steineke · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6113A
- Dr. Till Steffen · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6113D
- Mareike Hermeier · MdB, DIE LINKE19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6114D
- Carmen Wegge · MdB, SPD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6115C
- Stefan Möller · MdB, AfD19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6116B
- Dr. Konrad Körner · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6116D
- Dr. David Preisendanz · MdB, CDU/CSU19. Dezember 2025 · Plenarprotokoll 21/51, S. 6117B