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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/5141

Was ändert sich?

Für Produkte gelten neue nationale Regeln zum umweltgerechten Design: Reparaturbetriebe kommen leichter an Ersatzteile und Reparaturinfos. Zudem greift die Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie zu betreiben, erst ab 1. November statt 1. Juli 2026.

Ab wann: Grundsätzlich 1. August 2026; Teile des Mineralöldatengesetzes am 1. Juli 2026, weitere Meldepflichten am 1. Januar 2027; einzelne Artikel – darunter die verschobene Heizungsfrist – am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 26. Juni 2026 im BGBl I 2026, 191. In Kraft seit 27. Juni 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung und Anwendung europäischer Vorgaben im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung: Regelung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, Festlegung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als Beauftragte Stelle, Einführung eines Tatbestands betr. …

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Ressourceneffizienz-Anforderungen, Klarstellungen u.a. zu Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller, zur Mitwirkung und Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit der Marktüberwachung sowie betr. fachlich kompetenter Reparateure, Anpassung der Bußgeldregelungen; Erweiterung des Kreises der Empfänger von Einzeldaten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; Klarstellungen, redaktionelle Aktualisierungen und Anpassungen, Folgeänderungen; Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung zahlreicher §§ Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen, Folgeänderungen in 3 Gesetzen, Änderung §§ 1, 2, 3 und 5 Mineralöldatengesetz, Aufhebung Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten (EVPG); Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L 2024/1781, 28.06.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198, 28.07.2017, S. 1) ; Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285, 31.10.2009, S. 10) ; Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch (ABl. L 12, 18.01.2000, S. 16) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anpassungen betr. der Definition von Hersteller, Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörde sowie der Regelung zum Inkrafttreten; Verschiebung des Wirksamwerdens der 65-Prozent-EE-Anforderung beim Einbau einer Heizung auf den 1. November 2026; Annahme einer Entschließung: frühzeitige Information über absehbaren nationalen Anpassungsbedarf, praxistaugliche, mittelstandsgerechte und möglichst bürokratiearme Ausgestaltung künftiger produktspezifischer Ökodesign-Regelungen, frühzeitige Einbeziehung betroffener Praxisakteure, Prüfung der rechtssicheren Einbindung fachlich geeigneter Reparaturbetriebe außerhalb der Handwerksordnung (HwO) sowie der Anerkennung weiterer geeigneter Nachweis- oder Registrierungslösungen neben den Verzeichnissen nach der HwO, rechtzeitige Unterrichtung des zuständigen BT-Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und weiteren Anpassungsbedarf vor einer künftigen Gesetzesnovellierung; Erneute Änderung §§ 2, 13 und 14 Ökodesign-Gesetz und § 15 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz sowie zusätzliche Änderung § 71 Gebäudeenergiegesetz

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch dieses Gesetz entstehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene Haushaltsausgaben.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bürgerinnen und Bürger durch die mit den Artikeln 1 und 2 angestrebte verbesserte Marktüberwachung in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung und damit durch vermehrt konforme Ökodesign-Produkte bzw. …

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Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung am Markt mittelbar finanziell profitieren werden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand (in Bezug auf die Artikel 1 und 2). Bezüglich Artikel 6 bleibt die Höhe des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft im Wesentlichen unverändert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Neue Aufgaben für die Verwaltung sind durch die Regelungen in Artikel 6 nicht vorgesehen. Die Änderungen des Meldeverfahrens wirken sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht oder lediglich als Sowieso-Kosten aus.

Weitere Kosten

Durch dieses Änderungsgesetz entstehen keine weiteren Kosten, weder für die Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 1. …

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April 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/5141 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht23. Januar 2026 · BR-Drs. 45/26
  2. Bundesrat: 1. Durchgang6. März 2026 · BR-PlPr. 1062
  3. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht1. April 2026 · BT-Drs. 21/5141
  4. Bundestag: 1. Lesung15. April 2026 · BT-PlPr. 21/70
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung20. Mai 2026 · BT-Drs. 21/6051
  6. Bundestag: 2. Lesung21. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/80
  7. Bundestag: 3. Lesung21. Mai 2026 · BT-PlPr. 21/80
  8. Bundesrat: 2. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet26. Juni 2026

Im Bundestag gesagt

15 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.