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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6130

Was ändert sich?

Gesetzlich Krankenversicherte zahlen künftig mehr: Zuzahlungen steigen, die Zuschüsse für Zahnersatz sinken, und wer den Ehepartner beitragsfrei mitversichert, zahlt ab 2028 meist 2,5 Prozent Zuschlag. Vergütungen von Ärzten, Kliniken und Herstellern werden gedeckelt.

Ab wann: Grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; wesentliche Teile ab 1. Januar 2027, weitere Teile ab 1. Januar 2028KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 29. Juli 2026 im BGBl I 2026, 228. In Kraft seit 30. Juli 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Breit angelegtes Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der GKV-Finanzen durch Senkung des hohen Ausgabenwachstums ohne Einschränkung der Versorgungsqualität sowie effizienteren Einsatz der vorhandenen Mittel: Begrenzung der Vergütungs- …

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und Preisanstiege aller Leistungserbringer auf die jeweilige Kostenentwicklung in den Leistungsbereichen mit der Grundlohnrate in der Einnahmenentwicklung der GKV als Obergrenze, angemessenes Verhältnis der Ausgaben zum Patientennutzen und Abschaffung kostenintensiver Sondervergütungen, Doppelfinanzierungen, Fehlanreize und Ungleichbehandlungen, zwingende Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung vor bestimmten Operationen, Begrenzung der Krankenkassen-Verwaltungskosten, Anpassungen der Krankenhausvergütung und Begrenzung der Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen, dynamischer Herstellerabschlag für die Pharmaindustrie, weitere Änderungen betr. Arzneimittel-Rabattverträge, Medizinalcannabis, Apotheken- und Impfstoffabschläge, Gesundheitsuntersuchungen, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Krankengeld, Finanzierung des Innovationsfonds, homöopathische Arzneimittel, digitale Gesundheitsanwendungen u.a.; Erhöhung von Beitragssätzen, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze, Begrenzung der beitragsfreien Familienversicherung, Fortschreibung von Zuzahlungsgrenzen und -beiträgen, moderate Leistungsanpassung und Beitrag der Versicherten und Patienten, u.a. Reduzierung der Festzuschüsse für Zahnersatz; Verschiebung der Rückzahlung von Darlehen und Erhöhung der Beitragspauschale für Grundsicherungsbezieher durch den Bund, Reduzierung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds; Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen Bezug: Empfehlungen der vom BMG eingesetzten FinanzKommission Gesundheit (FKG) vom 30. März 2026 Beschlussempfehlung des Ausschusses: umfangreiche Änderungen betr. Bundesbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger, Absenkung des Bundeszuschusses; Personalbemessung im Krankenhaus, Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets, Zweitmeinungsverfahren bei mengenanfälligen Eingriffen, Stärkung der Abrechnungsqualität durch Anhebung der Prüfquoten und Schwellenwerte; Herstellerabschlag der Pharmazeutischen Industrie, Abschlag für patentierte Impfstoffe; Teilarbeitsunfähigkeit, Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen, beitragsfreie Mitversicherung für Familien, Zuzahlungsbeträge, Fachzahnarztweiterbildung für kieferorthopädische Leistungen, Konsiliarbericht vor einer Psychotherapie, Vergütung tarifgebundener Leistungserbringer u.a.; Annahme einer Entschließung: Vorlage von Regelungen zur Psychotherapie betr. Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen, Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Kindern und Jugendlichen, schwer psychisch Kranken und dringlichen Fällen, Erarbeitung von Regelungen zur Feststellung einer Dringlichkeit durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bis Ende 2026; Änderung weiterer 8 Gesetze und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung 1 Rechtsverordnung, Änderung Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung betr. Änderung der Überschrift in Verordnung über die Voraussetzungen für die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Methodenbewertungsverordnung – MBV)

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Bund, Länder und Kommunen Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033 sowie entsprechende Mehreinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2035 bis 2038 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2039. …

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Durch die Erhöhung der Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro in 2027, 500 Millionen Euro in 2028, 1 Milliarde Euro in 2029, 1,5 Milliarden Euro in 2030 und 2 Milliarden Euro ab 2031. Die Reduktion des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 hat für den Bund Minderausgaben in Höhe von jährlich 2 Milliarden Euro zur Folge. Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einsparungen für Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Beihilfe in Höhe von rund 100 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro in 2030. Im Bereich Arzneimittel führen die Einführung eines ergänzenden dynamischen Herstellerabschlags sowie die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen nach § 130b Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bund, Länder und Kommunen bei den Ausgaben für die Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in Höhe von insgesamt rund 40 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 120 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 200 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist. Die Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in 2028, rund 15 Millionen Euro in 2029 und rund 20 Millionen Euro in 2030. Gesetzliche Krankenversicherung Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von insgesamt rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt verteilen: Angaben in Milliarden Euro 2027 2028 2029 2030 Deckungslücke für einen stabilen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent 15,3 21,5 31,9 40,4 Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 16,3 23,1 31,1 38,1 davon: Minderausgaben 13,7 18,8 25,1 31,5 davon: Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen 11,2 16,2 22,4 28,7 darunter: Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,4 8,7 14,1 18,8 Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3 Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,2 5,6 Patientinnen und Patienten 2,5 2,6 2,7 2,8 darunter: Leistungsanpassung 0,6 0,6 0,6 0,6 Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2 Mehreinnahmen 4,3 5,9 6,0 6,1 davon: Arbeitgeber 3,1 3,2 3,3 3,3 darunter: Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,9 1,9 1,9 1,9 Anhebung Bemessungsgrenzen 1,3 1,3 1,3 1,4 Angaben in Milliarden Euro 2027 2028 2029 2030 Mitglieder 1,2 2,7 2,8 2,8 darunter: Anhebung Bemessungsgrenzen 1,2 1,2 1,2 1,3 Anpassung beitragsfreie Mitversicherung - 1,5 1,5 1,5 Bund -1,8 -1,5 0,0 0,5 darunter: Verschiebung Rückzahlung Darlehen 0,0 0,0 1,0 1,0 Beiträge für Grundsicherungsempfänger 0,3 0,5 1,0 1,5 Absenkung Bundeszuschuss -2,0 -2,0 -2,0 -2,0 Nachrichtlich Abgabe auf zuckergesüßte Getränke* - 0,5 0,5 0,5 * nicht in diesem Gesetz geregelte, aber seitens der Bundesregierung geplante Maßnahme, deren Finanzwirkung hier nur nachrichtlich ausgewiesen und daher nicht in den Gesamtwirkungen berücksichtigt wird. Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in den ersten zwei Jahren oberhalb der prognostizierten Deckungslücke. Sowohl ausgaben- wie einnahmenseitig bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Risiken, dass die Deckungslücken höher ausfallen als prognostiziert. Bereits eine höhere Ausgabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027 gegenüber der hier zugrunde gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund 400 Milliarden Euro) zu höheren Ausgaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig bestehen angesichts der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken. Zudem sind die geschätzten Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden, da sie beispielsweise auch von der konkreten Umsetzung der Selbstverwaltung oder den Reaktionen der betroffenen Akteure abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer trägt dazu bei, dass der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann. In den Jahren 2029 und 2030 wird die Deckungslücke mit den in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig geschlossen. Es verbleibt eine geringfügige Deckungslücke. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die geplanten Strukturreformen auf Basis der im zweiten Bericht der Finanz Kommission Gesundheit erwarteten Empfehlungen für strukturelle Veränderungen im Gesundheitswesen ab dem Jahr 2029 ergänzend zur Konsolidierung der GKV- Finanzen beitragen werden. Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 11 Milliarden Euro (69 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend auf 29 Milliarden Euro im Jahr 2030 (75 Prozent vom Gesamt- Entlastungsvolumen) durch Begrenzungen der Vergütungsanstiege und Einsparungen im Bereich der Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen erbracht. Durch die zentrale Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung der GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied – Grundlohnrate) als fester Obergrenze erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in Höhe von rund 4,4 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu knapp 19 Milliarden Euro in 2030. Damit gehen allein ein Viertel der Gesamtentlastung der GKV in 2027 bis die Hälfte der Gesamtentlastung der GKV in 2030 auf die (Wieder-) Einführung der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik zurück. Dies verdeutlicht, dass Beitragssatzstabilität in der GKV ohne diese zentrale Maßnahme in allen Leistungsbereichen nicht erreichbar ist. Der Beitrag der Patientinnen und Patienten aufgrund einer moderaten Leistungsanpassung sowie einer nachholenden Anhebung der Zuzahlungen beträgt 2,5 Milliarden Euro in 2027 (15 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen). Hierbei ist zu beachten, dass ohne dieses Gesetz die Finanzierungslücke durch Anstiege bei den Zusatzbeiträgen zu schließen wäre und die Mitglieder der GKV die entsprechenden Belastungen von bis zu 40 Milliarden Euro in 2030 hälftig zu tragen hätten. Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber- Beitragssatzes für geringfügig Beschäftigte sowie der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze moderate Belastungen in 2027 von rund 3,1 Milliarden Euro (19 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 3,3 Milliarden Euro in 2030 (9 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen), die wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch die paritätische Tragung der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in 2027 mit rund 5,4 Milliarden Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher gelegen hätten. Die Mitglieder werden durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um rund 1,2 Milliarden Euro in 2027 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und unter Berücksichtigung des ab 2028 wirksamen Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner mit rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt- Entlastungsvolumen) belastet, was wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Mitglieder durch die paritätische Tragung der Zusatzbeiträge ohne dieses Reformpaket bei rund 7,7 Milliarden Euro in 2027 und rund 20 Milliarden Euro in 2030 gelegen hätten. Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen sowie die Erhöhung der monatlichen Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung beteiligt sich auch der Bund mittel- und langfristig an der Stabilisierung der Beitragssätze. Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro erforderlich.

Erfüllungsaufwand

Die Entlastung von insgesamt 16,27 Millionen Euro jährlichem Erfüllungsaufwand für alle Normadressatengruppen unterliegt der „One-in-one-out“-Regel und beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer, mangels belastbarer Daten nicht näher bezifferbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. …

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Dieser ergibt sich im Wesentlichen aus der einmaligen Einarbeitung in geringfügig erweiterte Angaben im Rahmen bereits bestehender Verfahren, wie der Überprüfung der Familienversicherung. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von unter 1,2 Millionen Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf einmaligen IT-technischen Anpassungsaufwänden. Im Saldo ergibt sich insgesamt zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 160 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten durch die notwendige Aufklärung und Information von Patientinnen und Patienten durch die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte durch die Aufbereitung der Daten und die Datenübermittlung im Rahmen des eAU- Verfahrens in Höhe von geschätzt 5 Millionen Euro aus der Einführung einer Teilkrankschreibung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von schätzungsweise knapp 1 Million Euro. Dieser besteht insbesondere in einmaligen IT-Anpassungsaufwänden. Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16,4 Millionen Euro.

Weitere Kosten

Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende Finanzwirkungen: Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einsparungen für die private Krankenversicherung in Höhe von rund 300 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 900 Millionen Euro im Jahr 2030. …

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Auch weitere Kostenträger wie beispielsweise Selbstzahler werden in Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Volumens entlastet. Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen. Durch die Beitragszuschläge für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner nach § 242b SGB V entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben von ca. 1,5 Milliarden Euro. Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen. Durch die Erhöhung des vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung zu tragenden Beitrags entstehen den Arbeitgebern jährlich Mehrbelastungen von 2,3 Milliarden Euro. Hierbei sind die Belastungen der Arbeitgeber für Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt. Die Regelungen im Arzneimittelbereich führen für die private Krankenversicherung zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027, in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2028, in Höhe von rund 250 Millionen Euro im Jahr 2029 und in Höhe von rund 420 Millionen Euro im Jahr 2030. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 26. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6130 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht1. Mai 2026 · BR-Drs. 256/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht26. Mai 2026 · BT-Drs. 21/6130
  3. Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  4. Bundestag: 1. Lesung12. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/84
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7016
  6. Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  7. Bundestag: 2. Lesung10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
  8. Bundestag: 3. Lesung10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet29. Juli 2026

Namentliche Abstimmung am 10. Juli 2026

GKV-Reform · angenommen

Stimmen nach Fraktion
FraktionJaNeinEnth.Fehlt
CDU/CSU207100
AfD014109
SPD111342
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN08104
Die Linke05608
fraktionslos0201
Alle Stimmen und Abweichler ansehenQuelle: abgeordnetenwatch.de (CC0). Bei Abstimmungen per Handzeichen gibt es keine Einzelergebnisse.

Im Bundestag gesagt

31 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.