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Gesetz zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6587
Was ändert sich?
Kleine Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern dürfen ihre Wärmeplanung künftig in einem stark vereinfachten Verfahren erledigen. Betreiber industrieller Wärmenetze haben für ihren Dekarbonisierungsfahrplan bis Ende 2030 statt Ende 2026 Zeit.
Ab wann: am Tag nach der VerkündungKI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Vereinfachung und Beschleunigung der Wärmeplanung für kleine Kommunen durch Einführung eines stark vereinfachten Verfahrens (sog. kleine Wärmeplanung) für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, insbes. betr. Reduzierung des Aufwands für die Datenerhebung, Erstellung des Fachgutachtens und Teilnahme am Beteiligungsverfahren; …
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praxistauglichere Ausgestaltung der Datenerhebung und -verarbeitung für die Aufstellung von Wärmeplänen: Verwendung von Wärmebedarfsdaten als vereinfachte zusätzliche Möglichkeit der Datenerhebung, Einführung von Schwellenwerten für Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten zur Abgrenzung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Erlaubnis zur Speicherung erhobener Daten zur weiteren Umsetzung und Fortschreibung der Planung, erweiterte Möglichkeiten zur Datenübermittlung zwischen Behörden; Verlängerung der Frist für Betreiber industrieller Wärmenetze zur Vorlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans auf Ende 2030, Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für die Durchführung einer Kälteversorgungsplanung für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern, redaktionelle Änderungen; Einfügung und Änderung zahlreicher §§ sowie Änderung Anlage 1 Wärmeplanungsgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (EED) (ABl. L 231, 20.09.2023, S. 1)
Wer ist betroffen?
- Betreiber industrieller WärmenetzeEntlastung
Sie müssen ihren Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erst bis Ende 2030 statt bis Ende 2026 vorlegen.
Zu tun: Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorlegen
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„Für die Betreiber industrieller Wärmenetze wird die Frist zur Vorlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans nach § 32 von Ende 2026 auf Ende 2030 verlängert, um ihnen mehr Zeit für die Planung der notwendigen Schritte zur Dekarbonisierung ihrer Netze zu geben.“
- Netzbetreiber, Energieversorgungsunternehmen und WärmenetzbetreiberEntlastung
Sie müssen in kleinen Kommunen weniger Daten bereitstellen und seltener an Beteiligungsverfahren teilnehmen.
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„Relevant ist dies insbesondere für Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, Wärmenetzbetreiber, bestehende und potenzielle Produzenten von Wärme oder gasförmigen Energieträgern, für Groß- und Ankerkunden sowie potenzielle zukünftige Wärmenetzbetreiber.“
- Gasverteil- und Wärmenetzbetreiber bei der DatenbereitstellungEntlastung
Durch klarere Vorgaben zur Datenaggregation und die Nutzung von Wärmebedarfsdaten sinkt der Aufwand für Aufbereitung und Bereitstellung von Daten.
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„Die Entlastung entsteht insbesondere bei Gasverteil- und Wärmenetzbetreibern.“
- Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und -schornsteinfegerEntlastung
Wenn eine kleine Kommune ihre Daten nur nach § 10 Absatz 3 erhebt, müssen sie dafür keine Auskünfte mehr liefern.
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„Führt eine kleine Kommune eine kleine Wärmeplanung durch und erhebt Daten ausschließlich auf Grundlage von § 10 Absatz 3, entfällt in diesen Fällen der Aufwand für die Bezirksschornsteinfeger.“
- Große und Ankerkunden von WärmenetzenEntlastung
Sie werden in kleinen Kommunen seltener zu Beteiligungsverfahren und Datenlieferungen herangezogen.
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„Durch die Einführung eines stark vereinfachten Verfahrens für Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger reduziert sich der Aufwand für die Bereitstellung von Daten sowie für die Teilnahme an Beteiligungsverfahren.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Keine.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zusammenfassung Durch die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand. …
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Diese beträgt einmalig rund 10,9 Millionen Euro sowie jährlich rund 2,5 Millionen Euro. Sie beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Die Entlastungen resultieren insbesondere aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung nach den §§ 22a, 22b und aus der Vereinfachung der Datenverarbeitung. Zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft entstehen nicht. Im Einzelnen Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand bzw. eine Entlastung mittelbar durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a, 22b). Diese betrifft die Beteiligung an der Wärmeplanung (§ 7) sowie die Bereitstellung von Daten (§§ 10 und 11). Die aus den Änderungen an der Frist für die Vorlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans (§ 29 Absatz 4, § 32 Absatz 3) für industrielle Wärmenetze resultierende Aufwandsreduktion kann nicht quantifiziert werden. Kleine Wärmeplanung (§§ 22a und 22b): Durch die Einführung eines stark vereinfachten Verfahrens für Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger reduziert sich der Aufwand für die Bereitstellung von Daten sowie für die Teilnahme an Beteiligungsverfahren. Daraus ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 9,0 Millionen Euro sowie jährlich rund 1,8 Millionen Euro. Relevant ist dies insbesondere für Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, Wärmenetzbetreiber, bestehende und potenzielle Produzenten von Wärme oder gasförmigen Energieträgern, für Groß- und Ankerkunden sowie potenzielle zukünftige Wärmenetzbetreiber. Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10): Durch die Anpassung der Vorgaben für die Datenaggregation und die Möglichkeit, die Wärmeplanung anhand von Wärmebedarfsdaten durchzuführen, reduziert sich der Aufwand für die Aufbereitung und Bereitstellung von Daten. Hieraus ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 1,8 Millionen Euro sowie jährlich rund 0,8 Millionen Euro. Die Entlastung entsteht insbesondere bei Gasverteil- und Wärmenetzbetreibern. Weitere Regelungen: Die Regelungen zur Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6 und § 21a) sowie zur Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24) führen zu keinem relevanten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Anpassungen an der Ausnahme für Wärmenetze, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Abschnitte C und D) dienen, kann zu Verschiebungen bei der zeitlichen Verteilung des Erfüllungsaufwands vor und nach dem Jahr 2030 führen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Höhe des Erfüllungsaufwands hierdurch insgesamt nicht wesentlich verändert. Da derzeit keine belastbare Datengrundlage zu den betroffenen Netzen sowie den hierdurch ausgelösten Investitions- und Umstellungsbedarfen vorliegt, ist eine verlässliche Quantifizierung der Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des Erfüllungsaufwands nicht möglich. Die Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen nach § 32 für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands. Der Aufwand entsteht weiterhin einmalig, fällt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an. Tabelle 1: Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft Regelung Einmaliger Erfüllungsaufwand Jährlicher Erfüllungsaufwand Wirtschaft gesamt - 10,9 Mio. € - 3,1 Mio. € Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) - 9,0 Mio. € - 2,3 Mio. € Datenverarbeitung (§ 10) - 1,8 Mio. € - 0,8 Mio. € E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zusammenfassung Durch die Novelle entsteht für die Verwaltung insgesamt eine deutliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand. Diese beträgt einmalig rund 35,8 (34,5 inkl. Sachkosten) Millionen Euro sowie jährlich rund 6,0 (5,6 inkl. Sachkosten) Millionen Euro. Darin enthalten ist zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,4 Millionen Euro nach den §§ 21 und 21a, der auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgeht. Es entstehen Sachkosten in Höhe von einmalig 1,3 Millionen Euro sowie jährlich 0,4 Millionen Euro. Die Entlastungen resultieren insbesondere aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung und der Vereinfachung der Datenverarbeitung. Dem stehen begrenzte zusätzliche Aufwände durch die Planung der Kälteversorgung sowie die Bereitstellung und den Betrieb eines Datenraums gegenüber. Im Einzelnen Der Verwaltung entsteht negativer und positiver Erfüllungsaufwand durch die Durchführung der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), die Verarbeitung von Daten (§ 10), die Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6, § 21a) sowie die Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2 und 3). Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b): Die Einführung der kleinen Wärmeplanung reduziert den Aufwand für die Erstellung von Wärmeplänen. Die Entlastung ergibt sich insbesondere aus dem möglichen Verzicht auf die Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten, aus der Reduktion der Beteiligungsverfahren sowie aus der Vereinfachung des Fachgutachtens aufgrund der Vereinfachung der Bestands- und Potenzialanalyse und der Vereinfachung der Gebietsausweisung sowie des Zielszenarios. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 35,1 Millionen Euro sowie jährlich rund 6,2 Millionen Euro. Zusätzlich reduziert sich der Aufwand bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10): Durch die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten und die damit zusammenhängende Datenaggregation reduziert sich der Aufwand für die Datenverarbeitung. Die Einführung klarer Schwellenwerte für Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten, die bei der Datenaggregation zu nutzen sind, reduziert den Aufwand zusätzlich. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 0,7 Millionen Euro sowie jährlich rund 0,2 Millionen Euro. Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6 und § 21a): Für größere Kommunen entsteht durch die Integration der Kälteversorgungsplanung im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans zusätzlicher Aufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben und beträgt 0,4 Millionen Euro. Anzeige und Datenübermittlung (§ 24): Für Kommunen und Länder entsteht ein geringer zusätzlicher Aufwand unterhalb der Bagatellgrenze. Für den Bund entstehen für die Bereitstellung und den Betrieb des Datenraums einmalige Sachkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro. Weitere Regelungen: Die Änderungen in § 29 Absatz 4 und § 32 Absatz 3 haben keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung, da die dort geregelten Pflichten ausschließlich Wärmenetzbetreiber betreffen. Tabelle 2: Darstellung des Erfüllungsaufwands und der Sachkosten für die Verwaltung Regelung Einmaliger Erfüllungsaufwand Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung gesamt - 35,8 Mio. € (- 34,5 Mio. €)* - 6,0 Mio. € (- 5,6 Mio. €)* Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) - 35,1 Mio. € - 6,2 Mio. € Datenverarbeitung (§ 10) - 0,7 Mio. € - 0,15 Mio. € Kälteplanung (§§ 21 Nr. 6, 21a) + 0,4 Mio. € Anzeige und Datenübermittlung (§ 24) + 1,3 Mio. € + 0,4 Mio. € * Wert in Klammern stellt Erfüllungsaufwand inklusive Sachkosten dar. Weitere Kosten Weitere Kosten werden nicht erwartet. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 22. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht29. Mai 2026 · BR-Drs. 332/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht22. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6587
- Bundestag: 1. Lesung25. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/86
- Bundesrat: 1. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
Im Bundestag gesagt
5 Reden an 1 Sitzungstag.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Wilhelm Gebhard · MdB, CDU/CSU25. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/86, S. 10608C
- Andreas Mayer · MdB, AfD25. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/86, S. 10609D
- Dr. Alaa Alhamwi · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN25. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/86, S. 10611A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE25. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/86, S. 10611C
- Helmut Kleebank · MdB, SPD25. Juni 2026 · zu Protokoll gegeben · Plenarprotokoll 21/86, S. 10637A