- Familie, Bildung und Gesellschaft
Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG)
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/8239
Was ändert sich?
Alle Kita-Kinder sollen spätestens im fünften Lebensjahr auf Sprache und Entwicklung getestet und bei Bedarf gezielt gefördert werden. Kitas mit vielen Kindern in schwierigen Lebenslagen bekommen zusätzliches Personal.
Ab wann: 1. Januar 2027; Artikel 2 am 1. Januar 2029, Artikel 3 am 1. Januar 2032KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
EntwurfBeratungsstand laut DIP: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Für diesen Vorgang gibt es im DIP keine Kurzbeschreibung. Der Gesetzentwurf ist unten verlinkt.
Wer ist betroffen?
- Eltern von Kita-KindernEntlastung
Für Kinder wird spätestens im fünften Lebensjahr der Sprach- und Entwicklungsstand festgestellt und bei Förderbedarf eine Förderung angeschlossen.
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„§ 22b regelt neben der regelmäßigen Beobachtung und Dokumentation die verbindliche Feststellung des Sprachstands und des Entwicklungsstands in den Bereichen Selbstregulationsfähigkeiten, grob- und feinmotorische Fähigkeiten sowie mathematische Fähigkeiten aller Kinder in Kindertageseinrichtungen spätestens im fünften Lebensjahr und die anschließende Förderung der Kinder bei Förderbedarf.“
- Eltern von Kindern, die nicht in einer Kita betreut werdenEntlastung und Belastung
Auch für Kinder ohne Kita-Platz soll eine Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands und eine Förderung stattfinden; dafür entsteht Aufwand von insgesamt 266.953 Stunden im Jahr.
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„Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einfügung eines neuen § 22b SGB VIII Erfüllungsaufwand insbesondere für alle Kinder im fünften Lebensjahr sowie deren Eltern, bei denen die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstandes nicht in einer Kindertageseinrichtung erfolgt.“
- Erzieherinnen, Erzieher und pädagogisches Personal in KitasEntlastung und Belastung
Für Tests und Förderplanung wird zusätzliche Arbeitszeit bereitgestellt, Fachberatung und Fort- und Weiterbildung werden verankert; die Arbeitsbedingungen sollen sich verbessern.
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„Darüber hinaus sollen die Arbeitsbedingungen der Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung verbessert und so zur Attraktivität des Berufsfelds sowie zur Bindung und gesundheitlichen Prävention der Fachkräfte beigetragen werden.“
- Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter)Wirkung unklar
Bei der Bemessung ihrer laufenden Geldleistung sind künftig weitere Aspekte zu berücksichtigen.
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„§ 23 Absatz 2a Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung, indem weitere Aspekte, die bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen zu berücksichtigen sind, ergänzt werden.“
- Träger von KindertageseinrichtungenBelastung
Sie müssen die Qualitätsvorgaben der §§ 22 bis 22c einhalten, sonst entfällt die Voraussetzung für ihre Finanzierung.
Zu tun: Qualitätsvorgaben einhalten
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„§ 74a Satz 2 regelt die Verpflichtung zur Einhaltung der in §§ 22 bis 22c formulierten Anforderungen an die Qualität der Förderung als Voraussetzung für die Finanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Für den Bund: Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Änderung des SGB VIII. Es ergeben sich für den Bund in den Jahren 2027 und 2028 Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von jeweils 1 493 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. …
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Für das Jahr 2029 belaufen sich die Umsatzsteuermindereinnahmen auf 1 243 Millionen Euro zulasten des Bundes und zugunsten der Länder. In den Jahren von 2030 bis 2034 entstehen dem Bund Umsatzsteuermindereinnahmen von 993 Millionen Euro jährlich, denen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in gleicher Höhe gegenüberstehen. Für die Umsatzsteuermindereinnahmen des Bundes ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 60 Vorsorge getroffen. Der haushaltsrelevante Erfüllungsaufwand für den Bund in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro ab 2027 ist im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 berücksichtigt. Die über einen Zeitraum von mehreren Jahren anfallenden einmaligen Kosten der Evaluierung in Höhe von 27 Millionen Euro sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 und im Finanzplan bis 2030 im Einzelplan 17 anteilig für den Zeitraum bis einschließlich 2030 berücksichtigt. Für das Statistische Bundesamt entsteht ein dauerhafter Mehraufwand in Höhe von 42 670 Euro für Personalausgaben. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für befristetes Personal in Höhe von 197 210 Euro. Der dauerhafte und einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgeglichen. Für die Statistischen Landesämter: Für die Statistischen Landesämter entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalaus-gaben in Höhe von 322 115 EUR. Zudem entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 182 563 EUR. Darüber hinaus entsteht ein dauerhafter geringfügiger Mehraufwand für Sachausgaben (Porto) sowie ein einmaliger Mehraufwand für Sachausgaben in Höhe von 18 055 EUR (Fortbildungen, Informationsmaterial, Porto).
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einfügung eines neuen § 22b SGB VIII Erfüllungsaufwand insbesondere für alle Kinder im fünften Lebensjahr sowie deren Eltern, bei denen die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstandes nicht in einer Kindertageseinrichtung erfolgt. …
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Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich insgesamt auf 266.953 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöhte sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 2 614 000 Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Davon entfallen 2 614 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Länder und Kommunen In Folge der Änderungen des SGB VIII durch das Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz entsteht der Kommunal- bzw. Landesverwaltung einschließlich der statistischen Landesämter durch neue beziehungsweise veränderte Vorgaben ein höherer jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 836 000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 6 297 000 Euro. Bund Der Bundesverwaltung entsteht durch dieses Gesetz ein Sachaufwand, insbesondere für die Schaffung der wissenschaftlichen Grundlagen für das Monitoring nach § 24b SGB VIII, für begleitende Gremien- und Informationsarbeit sowie für weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des Gesetzes in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro. Im Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Kinder- und Jugendhilfestatistik jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 30 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 171 000 Euro. Das BMBFSFJ beabsichtigt die durch dieses Gesetzesvorhaben entstehenden zusätzlichen bürokratischen Belastungen durch Entlastungen im Rahmen weiterer gesetzlicher Vorhaben zum Abbau von Bürokratie zu kompensieren.
- Weitere Kosten
Durch die gemäß Artikel 6 vorgesehene Evaluierung des Vorhabens entstehen über einen Gesamtzeitraum von voraussichtlich 18 Jahren Kosten in Höhe von 27 Millionen Euro. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. …
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 28. September 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht4. September 2026 · BR-Drs. 505/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht28. September 2026 · BT-Drs. 21/8239