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Sonntag, 4. Oktober 2026Ausgabe KW 40

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

Gesetze
Beschlossen

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6278

Was ändert sich?

Beim Heizungstausch entscheiden Eigentümer wieder selbst: Neue Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt, die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Energie entfällt. Dafür muss ab 2029 ein wachsender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beigemischt werden – 10 %, später bis 60 %.

Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile sechs Monate nach der Verkündung, am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2030KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.

Stand

In Kraft
Stand: In Kraft, Stufe 5 von 5

Beratungsstand laut DIP: Verkündet

Ausschuss
dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke

Verkündet am 28. Juli 2026 im BGBl I 2026, 226. In Kraft seit 29. Juli 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)

Worum geht es?

Einführung technologieoffener, flexibler und praxistauglicher Regelungen für die Modernisierung der Wärmeversorgung von Gebäuden mit dem Ziel des überwiegend CO2-freien Betriebs neuer Heizungen: Entfall der Vorgabe eines pauschalen Anteils von mind. …

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65 Prozent erneuerbarer Energien für alle Neu- und Bestandsbauten, verbindliche Beimischung eines aufwachsenden Anteils CO2-neutraler Brennstoffe bei neu einzubauenden Gas- und Ölheizungen ab 2029 ("Bio-Treppe"), hälftige Aufteilung bestimmter Betriebskosten fossiler Heizungen zwischen Vermieter und Mieter, Einführung einer Grüngas-/Grünheizöl-Quote für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl ab 2028, Evaluierung der Regelungen im Jahr 2030 bez. ihres Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele; Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie mit neuen bzw. aktualisierten Vorgaben betr. Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude, Einführung von Nullemissionsgebäuden, Bereitstellung von Ladeinfrastruktur, Nutzung von Solarenergie bei Neubauten, Ausstellung von Energieausweisen, Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Gebäuden, Inspektionspflichten für Klimaanlagen, Anforderungen an Gebäudeautomation, Berechnung der Gesamtenergieeffizienz; redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Konstitutive Neufassung Gebäudeenergiegesetz unter dem Titel Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage, Einfügung § 559f und Änderung §§ 555b und 559e Bürgerliches Gesetzbuch sowie versch. §§ Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Folgeänderungen in 7 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Gebäudeenergiegesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Abl. L 2024/1275, 08.05.2024, S. 1) Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Abschaffung des Heizungsgesetzes Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen; Annahme einer Entschließung

Kurzbeschreibung. Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP.

Wer ist betroffen?

KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.

Was kostet das?

Haushaltsausgaben

Durch die von der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. …

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Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU- Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen. Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren.

Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Millionen Euro. …

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Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.

Weitere Kosten

Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten. §§ 42 ff. GModG § 43 regelt als unmittelbare Pflicht, …

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dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen. Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein Kalkül einbeziehen. Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann. In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarkt und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s. o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen

Auszug aus dem Vorblatt der BT-Drs. 21/6278 (PDF), Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP. Zeilenumbrüche und Seitenkopfzeilen angepasst, Wortlaut unverändert. Die Angaben gelten für den Entwurf, nicht zwingend für das beschlossene Gesetz.

Wo steht das Gesetz?

  1. Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. Mai 2026 · BR-Drs. 292/26
  2. Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6278
  3. Bundestag: 1. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
  4. Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
  5. Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7009
  6. Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
  7. Bundestag: 2. Lesung10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
  8. Bundestag: 3. Lesung10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
  9. Im Bundesgesetzblatt verkündet28. Juli 2026

Namentliche Abstimmung am 10. Juli 2026

Gebäudemodernisierungsgesetz · angenommen

Stimmen nach Fraktion
FraktionJaNeinEnth.Fehlt
CDU/CSU207001
AfD0136014
SPD116004
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN07906
Die Linke054010
fraktionslos0201
Alle Stimmen und Abweichler ansehenQuelle: abgeordnetenwatch.de (CC0). Bei Abstimmungen per Handzeichen gibt es keine Einzelergebnisse.

Im Bundestag gesagt

23 Reden an 2 Sitzungstagen.

Alle Rednerinnen und Redner
Quelle: Deutscher Bundestag – DIP, Plenarprotokolle.