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Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Eingereicht von: Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) · BT-Drs. 21/6278
Was ändert sich?
Beim Heizungstausch entscheiden Eigentümer wieder selbst: Neue Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt, die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Energie entfällt. Dafür muss ab 2029 ein wachsender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe beigemischt werden – 10 %, später bis 60 %.
Ab wann: Am Tag nach der Verkündung; einzelne Teile sechs Monate nach der Verkündung, am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2030KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
In KraftBeratungsstand laut DIP: Verkündet
- Ausschuss
- dafür: CDU/CSU, SPD · dagegen: AfD, Grüne, Linke
Verkündet am 28. Juli 2026 im BGBl I 2026, 226. In Kraft seit 29. Juli 2026 (einzelne Teile zu anderen Terminen)
Worum geht es?
Einführung technologieoffener, flexibler und praxistauglicher Regelungen für die Modernisierung der Wärmeversorgung von Gebäuden mit dem Ziel des überwiegend CO2-freien Betriebs neuer Heizungen: Entfall der Vorgabe eines pauschalen Anteils von mind. …
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65 Prozent erneuerbarer Energien für alle Neu- und Bestandsbauten, verbindliche Beimischung eines aufwachsenden Anteils CO2-neutraler Brennstoffe bei neu einzubauenden Gas- und Ölheizungen ab 2029 ("Bio-Treppe"), hälftige Aufteilung bestimmter Betriebskosten fossiler Heizungen zwischen Vermieter und Mieter, Einführung einer Grüngas-/Grünheizöl-Quote für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl ab 2028, Evaluierung der Regelungen im Jahr 2030 bez. ihres Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele; Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie mit neuen bzw. aktualisierten Vorgaben betr. Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude, Einführung von Nullemissionsgebäuden, Bereitstellung von Ladeinfrastruktur, Nutzung von Solarenergie bei Neubauten, Ausstellung von Energieausweisen, Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Gebäuden, Inspektionspflichten für Klimaanlagen, Anforderungen an Gebäudeautomation, Berechnung der Gesamtenergieeffizienz; redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen; Konstitutive Neufassung Gebäudeenergiegesetz unter dem Titel Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sowie Änderung des Langtitels in Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage, Einfügung § 559f und Änderung §§ 555b und 559e Bürgerliches Gesetzbuch sowie versch. §§ Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Folgeänderungen in 7 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen, Aufhebung Gebäudeenergiegesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Abl. L 2024/1275, 08.05.2024, S. 1) Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Abschaffung des Heizungsgesetzes Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen; Annahme einer Entschließung
Wer ist betroffen?
- Haushalte mit Gas- oder ÖlheizungEntlastung und Belastung
Wer weiter mit Gas oder Öl heizt, muss ab 2029 einen verbindlichen Anteil Biobrennstoff beimischen; wie stark das die Kosten erhöht, lässt sich laut Text derzeit nicht beziffern.
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„Wer weiterhin mit Gas oder Öl heizen möchte, mischt ab 2029 einen verbindlichen Bioanteil bei.“
- Wohneigentümerinnen und -eigentümer, die ihre Heizung tauschenEntlastung und Belastung
Sie dürfen wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid-, Biomasse-, Gas- oder Ölheizung wählen, müssen bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung aber ab 2029 mindestens 10 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent klimafreundliche Brennstoffe nutzen.
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„Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern.“
- Mieterinnen und MieterEntlastung und Belastungindirekt
Sie sollen vor überhöhten Nebenkosten geschützt werden, wenn eine unwirtschaftliche Heizung eingebaut wird; zugleich gibt es für Vermietende eine Härtefallregelung bei der Aufteilung der CO2-Kosten.
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„Es wird ferner dafür Sorge getragen, dass die Mieter vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt sind.“
- Bauherren und Eigentümer neuer WohngebäudeBelastung
Bei der Errichtung eines neuen Wohngebäudes muss ab 2030 geprüft werden, ob sich eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage kosteneffizient installieren lässt; Anlagenkosten werden mit 1.390 bis 3.310 Euro je Kilowatt geschätzt.
Zu tun: Prüfung, ob eine Solaranlage kosteneffizient installiert werden kann
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„Die Betroffenheit für Bürger kann in den Fällen vorliegen, in denen die ab dem 1.1.2030 umzusetzende Pflicht neue Wohngebäude erfasst, und zwar im Fall, dass diese selbst bewohnt werden.“
- Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als drei StellplätzenBelastung
Bei neuen Gebäuden muss je drei Stellplätze ein Ladepunkt vorgesehen werden; die Kosten pro Ladepunkt liegen zwischen 1.045 und 5.200 Euro, im Mittel 2.440 Euro.
Laut Entwurf 1.300 Betroffene
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„Die Einzelfallkosten pro Ladepunkt bewegen sich zwischen 1.045 und 5.200 Euro, im Mittel werden Kosten von 2.440 Euro angenommen.“
- Haushalte mit WärmepumpeEntlastung
Wer einen Wartungsvertrag für die Wärmepumpe hat, braucht keine zusätzliche formalisierte Betriebsprüfung.
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„Bei Vorliegen eines Wartungsvertrags besteht deshalb kein zwingender Bedarf für eine zusätzliche formalisierte Prüfung.“
- Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehenWirkung unklarindirekt
Die Regelungen können sich auf die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung auswirken.
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„Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben.“
- Eigentümer und Betreiber von NichtwohngebäudenBelastung
Für bestehende Nichtwohngebäude werden Schwellenwerte festgelegt; bis 2030 müssen die schlechtesten 16 Prozent und bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent renoviert werden.
Zu tun: Renovierung zur Erreichung der festgelegten Gesamtenergieeffizienz
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„Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden“
- Unternehmen, die Erdgas und Heizöl in Verkehr bringenBelastung
Ab 2028 müssen sie eine Grüngas-/Grünheizölquote erfüllen, die bei bis zu 1 Prozent startet.
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„Der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff wird ab 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizöl-Quote unterstützt, die bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl ansetzt.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Was kostet das?
- Haushaltsausgaben
Durch die von der Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude können auch Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden) betroffen sein. Die Renovierungsanforderungen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für bestehende Nichtwohngebäude Schwellenwerte festlegen. …
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Dabei müssen diese Schwellenwerte gewährleisten, dass zum Jahr 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, und zum Jahr 2033 die 26 Prozent der Nichtwohngebäude, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, renoviert werden, um die festgelegte Gesamtenergieeffizienz zu erreichen. Da zunächst der Schwellenwert durch die Renovierungsanforderungen festgelegt wird, lässt sich noch nicht konkret bestimmen, welche konkreten Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand unter die jeweiligen Schwellenwerte fallen. Zudem ist derzeit noch nicht bestimmbar, welche Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen sind, um den Renovierungsanforderungen zu genügen. Aufgrund der durch die EU- Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Die geplanten Regelungen können Auswirkungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung innerhalb der Systeme der sozialen Mindestsicherung haben. Hierdurch können finanzielle Auswirkungen bei den existenzsichernden Leistungen entstehen. Etwaige stellenmäßige wie finanzielle Mehrbedarfe sind in den jeweils betroffenen Einzelplänen vollständig und dauerhaft gegenzufinanzieren.
- Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Milliarden Euro und rund 55 000 Stunden. Davon entfallen etwa 3 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Zudem entstehen einmalige Entlastungen von rund 8 Millionen Euro. …
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Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 2,3 Milliarden Euro. Davon entfallen etwa 260 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Davon wiederum stellen etwa 135 Millionen Euro Bürokratiekosten dar. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 684 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 526 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 230 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Wirtschaft werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Millionen Euro. Davon entfallen etwa 11 Millionen Euro auf EU-Vorgaben. Aufgrund der durch die EU-Gebäuderichtlinie vorgesehenen Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude fallen einmalige Kosten für zehn Jahre von etwa 50 Millionen Euro pro Jahr an. Dem stehen einmalige Entlastungen von im Saldo rund 44 Millionen Euro gegenüber. Darin enthalten sind weitere rund 32 Millionen Euro an Belastungen aus EU-Vorgaben. Die durch die Streichung der §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Verwaltung werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern. In welchem Umfang die Entlastungen gemindert werden, lässt sich aufgrund der Unsicherheiten mit Blick auf die Kosten biogener Brennstoffe aktuell nicht beziffern. Hierzu siehe auch F. Weitere Kosten.
- Weitere Kosten
Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kosten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten. §§ 42 ff. GModG § 43 regelt als unmittelbare Pflicht, …
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dass ein Eigentümer, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, in ein bestehendes Gebäude einbaut, sicherzustellen hat, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Die mittelbaren Folgen dieser Regelungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden. Die „Bio-Treppe“ greift erst ab 2029. Eine belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten ist derzeit nicht möglich. Es lassen sich keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen. Die Wahl der Heizungsart ist den Eigentümern freigestellt. Es ist offen, wie viele Eigentümer sich künftig für den Austausch einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung durch eine Heizung mit diesen Brennstoffen, durch eine Hybridheizung, durch eine Wärmepumpe oder durch einen Fernwärmeanschluss entscheiden. Der Eigentümer wird seine Entscheidung vor allem aus wirtschaftlichen Gründen treffen. Fördermöglichkeiten wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder landesrechtliche Fördermöglichkeiten werden in die Entscheidungsfindung einfließen. Die Planungen vieler Unternehmen für den Fernwärmeausbau sind noch nicht abgeschlossen, so dass es derzeit unsicher ist, wann und in welchem Umfang neue Fernwärmeangebote zur Verfügung stehen. Je weiter die Planungen gediehen sind, desto mehr kann der Eigentümer die Fernwärme als Option in sein Kalkül einbeziehen. Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich zur steigenden Nachfrage im Industriesektor und im Verkehr sowohl aufgrund der „Bio-Treppe“ als auch aufgrund der für 2028 geplanten Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote die Nachfrage nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann. In welchem Umfang die Produktionskapazitäten für biogene Brennstoffe in Deutschland und im Ausland steigen werden, wird nachfrageseitig von der Entwicklung des Heizungsmarkts ab beeinflusst (s. o.). Angebotsseitig spielen Faktoren wie die Flächenverfügbarkeit und Importmöglichkeiten eine maßgebliche Rolle. Die derzeit verfügbaren Prognosen zur Entwicklung der Potenziale von biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Die Preisentwicklung hängt einerseits von der Entwicklung des Heizungsmarkt und der damit einhergehenden Entwicklung der Nachfrage nach biogenen Brennstoffen ab, andererseits auch von dem Angebot durch heimische Produktion und Importe (s. o.). Auch die aktuell verfügbaren Prognosen zur Preisentwicklung bei biogenen Brennstoffen weisen eine so große Bandbreite auf, dass sie für die Gesetzesfolgenabschätzung nicht herangezogen werden können. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es in den nächsten Jahren ein Wachstum des Marktes für biogene Heizungen und Brennstoffe geben wird. Die Entwicklung wird im Zusammenspiel mit der steigenden Nachfrage zu Kosten führen, die in einer Gesetzesfolgenabschätzung zu berücksichtigen wären. Derzeit lassen sich diese Kosten aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht beziffern. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 8. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Wo steht das Gesetz?
- Bundesrat: Gesetzentwurf eingebracht15. Mai 2026 · BR-Drs. 292/26
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht8. Juni 2026 · BT-Drs. 21/6278
- Bundestag: 1. Lesung11. Juni 2026 · BT-PlPr. 21/83
- Bundesrat: 1. Durchgang12. Juni 2026 · BR-PlPr. 1066
- Bundestag: Ausschuss: Beschlussempfehlung8. Juli 2026 · BT-Drs. 21/7009
- Bundesrat: 2. Durchgang10. Juli 2026 · BR-PlPr. 1067
- Bundestag: 2. Lesung10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
- Bundestag: 3. Lesung10. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/90
- Im Bundesgesetzblatt verkündet28. Juli 2026
Namentliche Abstimmung am 10. Juli 2026
Gebäudemodernisierungsgesetz · angenommen
| Fraktion | Ja | Nein | Enth. | Fehlt |
|---|---|---|---|---|
| CDU/CSU | 207 | 0 | 0 | 1 |
| AfD | 0 | 136 | 0 | 14 |
| SPD | 116 | 0 | 0 | 4 |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | 0 | 79 | 0 | 6 |
| Die Linke | 0 | 54 | 0 | 10 |
| fraktionslos | 0 | 2 | 0 | 1 |
Im Bundestag gesagt
23 Reden an 2 Sitzungstagen.
Alle Rednerinnen und RednerWeniger
- Katherina Reiche · Bundesmin., Bundesministerium für Wirtschaft und Energie11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9964D
- Marc Bernhard · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9966B
- Helmut Kleebank · MdB, SPD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9967B
- Katharina Dröge · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9969C
- Violetta Bock · MdB, DIE LINKE11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9971B
- Stephan Stracke · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9972C
- Raimond Scheirich · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9977B
- Verena Hubertz · Bundesmin., Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9978B
- Hanna Steinmüller · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9979C
- Lars Rohwer · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9980B
- Mathias Weiser · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9981C
- Hakan Demir · MdB, SPD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9982B
- Wilhelm Gebhard · MdB, CDU/CSU11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9983A
- Maximilian Kneller · MdB, AfD11. Juni 2026 · Plenarprotokoll 21/83, S. 9983D
- Sepp Müller · MdB, CDU/CSU10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11162C
- Marc Bernhard · MdB, AfD10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11165C
- Helmut Kleebank · MdB, SPD10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11169A
- Dr. Julia Verlinden · MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11174A
- Jörg Cezanne · MdB, DIE LINKE10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11175C
- Dr. Andreas Lenz · MdB, CDU/CSU10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11176A
- Dr. Malte Kaufmann · MdB, AfD10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11177A
- Angelika Glöckner · MdB, SPD10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11177C
- Lars Rohwer · MdB, CDU/CSU10. Juli 2026 · Plenarprotokoll 21/90, S. 11178C