- Energie
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor
Eingereicht von: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · BT-Drs. 21/6914
Was ändert sich?
Betreiber geförderter Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 100 Kilowatt müssen ab 2027 Zusatzerlöse abgeben, wenn der Strompreis über dem Förderwert liegt. Biomasseanlagen bleiben davon ausgenommen.
Ab wann: 1. Januar 2027KI-Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, ohne Gewähr. Details und Quellen unten.Stand
AusschussBeratungsstand laut DIP: Überwiesen
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.
Worum geht es?
Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Abschöpfung von Mehrerlösen von geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen in Hochpreisphasen durch Einführung eines Finanzierungsmodells in Form von zweiseitigen Differenzverträgen ("Contracts for Difference", CfDs): …
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Ergänzung des vorhandenen Systems der geförderten Direktvermarktung mit Marktprämie um einen Refinanzierungsbeitrag für alle neuen Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung mit Ausnahme von Biomasseanlagen bei Überschreitung des anzulegenden Wertes im jeweiligen Kalenderjahr, dadurch Beteiligung von EE-Anlagen in Zeiten hoher Strompreise an den Kosten der Energiewende sowie Stärkung deren marktgetriebenen Ausbaus, Evaluierung des Gesetzes spätestens 2029; Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ sowie Änderung Anlage 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Änderung §§ 14, 15, 50, 51 und 61 sowie Anlage 1 Energiefinanzierungsgesetz Bezug: Verordnung (EU) 2024/1747 vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl.L 2024/1747, 26.06.2024, S.1) ; Verordnung (EU) 2024/1735 vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 2024/1735, 28.06.2024, S. 1) ; Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 138, 14.06.2019, S. 54)
Wer ist betroffen?
- Betreiberinnen und Betreiber geförderter Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 100 KilowattBelastung
Übersteigt der Jahresmarktwert den Förderwert, müssen sie die Zusatzerlöse über einen Refinanzierungsbeitrag abgeben.
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„Dieser Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen.“
- Betreiberinnen und Betreiber von Biomasse- und BiogasanlagenBetroffen, ohne Kostenfolge
Für sie gilt die Abschöpfung der Zusatzerlöse nicht.
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„Ausgenommen werden lediglich Biomasseanlagen, da eine Abschöpfung für diese weder in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung vorgesehen noch beihilferechtlich erforderlich ist“
- Betreiberinnen und Betreiber kleiner Anlagen unter 100 KilowattBetroffen, ohne Kostenfolge
Ihre Anlagen fallen nicht unter die Abschöpfung, weil diese erst ab 100 Kilowatt installierter Leistung greift.
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„Dieser Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen.“
KI-Auswertung des Vorblatts (Claude). Jede Zeile wurde maschinell gegen den Originaltext geprüft; ohne wörtlichen Beleg erscheint sie nicht. Die Angaben gelten für den Entwurf und sind keine Rechtsberatung.
Wo steht das Gesetz?
- Bundestag: Gesetzentwurf eingebracht7. Juli 2026 · BT-Drs. 21/6914
- Bundestag: 1. Lesung9. Juli 2026 · BT-PlPr. 21/89