4 Reden, 0 Zwischenrufe: So debattierte der Bundestag über Zwangsbehandlung nur in Klinik → enge Ausnahme auch außerhalb möglich
In der 96. Sitzung am 24.9.2026 sprachen 4 Rednerinnen und Redner zu „Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen …“. Hier die Kernaussagen in ihren eigenen Worten.
Stand 24. September 2026 · ca. 1 Min. LesezeitStellen Sie sich einen Menschen vor, der medizinische Behandlung braucht, aber diese Behandlung gar nicht selbstbestimmt ablehnen oder ihr zustimmen kann.
Frank Schwabe
„Stellen Sie sich einen Menschen vor, der medizinische Behandlung braucht, aber diese Behandlung gar nicht selbstbestimmt ablehnen oder ihr zustimmen kann.“
„Am 26. 11. 2024 – wir haben es gehört – hat das Bundesverfassungsgericht auf einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs aus dem November 2023 hin dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, die Rechtslage in Bezug auf ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht bis spätestens 31. 12.“
„Die historische Dimension von Zwangsmaßnahmen gegen Menschen mit Behinderungen ist bedrückend. Sie reicht von systematischer Ausgrenzung über körperliche Gewalt bis hin zur systematischen Vernichtung, legitimiert durch pseudowissenschaftliche „Rassenhygiene“.“
„Ich bitte Sie, den Blick in dieser Debatte auf eine Frage zu lenken, die hier zentral sein sollte, nämlich die Frage: Was bedeutet ärztlicher Zwang für die Menschen, die ihn erleben?“
Zum Gesetz
Bei Menschen mit rechtlicher Betreuung darf eine ärztliche Zwangsbehandlung künftig ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen, wenn die Klinik ihnen erheblich schaden würde. In Unterbringungsverfahren wird immer ein Verfahrenspfleger bestellt.