8 Organisationen wollten mitreden: Zwangsbehandlung nur in Klinik → enge Ausnahme auch außerhalb möglich
Im Lobbyregister des Bundestages geben 8 Organisationen an, zum Gesetz „Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ Einfluss genommen zu haben – 4 davon mit einer schriftlichen Stellungnahme.
Stand 24. September 2026 · ca. 1 Min. Lesezeit · Darunter Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) und Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern. Wer welches Anliegen angibt.NGOs und Stiftungen
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW)Anliegen: Stärkung des Ultima-Ratio-Gebotes sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen bei Zwangsbehandlung
- Bundesvereinigung LebenshilfeAnliegen: Geplante Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb des Krankenhauses muss eingeschränkt werden
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe DemenzAnliegen: Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen
- Deutscher Caritasverband e. V.Anliegen: Stärkung des Ultima-Ratio-Gebotes sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen bei Zwangsbehandlung
- Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.Anliegen: Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht verhindern
Wirtschafts- und Berufsverbände
- Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen ÄrztekammernAnliegen: Ausrichtung der gesetzlichen Voraussetzungen an fachärztlicher Expertise und konkreten Behandlungsanforderungen
- BundespsychotherapeutenkammerAnliegen: Gesetzentw. zur Änderung d. Regelung ü. ärztl. Zwangsmaßn. im Betreuungsrecht u. z. Stärkung d. ultimaratio-Gebots sowie d. Selbstbest. d. Betroffenen
- Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e. V. (DRB)Anliegen: Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie Selbstbestimmung
Stellungnahmen (PDF beim Lobbyregister)
Zum Gesetz
Bei Menschen mit rechtlicher Betreuung darf eine ärztliche Zwangsbehandlung künftig ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen, wenn die Klinik ihnen erheblich schaden würde. In Unterbringungsverfahren wird immer ein Verfahrenspfleger bestellt.