Möblierungszuschlag muss vor Vertragsschluss genannt werden
Wer möbliert vermietet, muss künftig vor Vertragsschluss angeben, wie hoch der Möblierungszuschlag ist. In angespannten Wohnlagen zählt eine Indexmieterhöhung über 3 Prozent nur noch zur Hälfte.
ca. 1 Min. LesezeitWas sich ändert
Möblierungszuschlag muss vor Vertragsschluss genannt werden Indexmiete: Anstieg über 3 % zählt nur noch zur Hälfte Mietvertrag ohne vollen Mieterschutz nur noch bis 6 Monate Nachzahlung wendet einmalig auch ordentliche Kündigung ab Vereinfachte Modernisierungsumlage: 10.000 → 20.000 Euro
Wen es betrifft
Vermieter müssen vor Vertragsschluss sagen, wie hoch der Möblierungszuschlag ist; fehlt die Auskunft, gilt die Wohnung für die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet. Steigt der Preisindex um mehr als 3 Prozent, darf davon nur die Hälfte auf die Miete aufgeschlagen werden. Wer die offenen Mietforderungen vollständig nachzahlt, kann damit einmalig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden und in der Wohnung bleiben.
Wie weit es ist
Der Entwurf liegt im Ausschuss. Gelten soll es ab Regeln zu möblierter Vermietung und zur Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch ab dem ersten Tag des vierten Kalendermonats nach der Verkündung; alle übrigen Änderungen am Tag nach der Verkündung.
- Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
- Stand
- EntwurfWird im Ausschuss beraten.
- Eingebracht
- Bundesregierung (CDU/CSU, SPD)
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.