Eigenbedarf nur bei dauerhaftem Bedarf für sich oder nahe Angehörige
Vermieter dürfen künftig nur noch kündigen, wenn sie die Wohnung dauerhaft und ernsthaft für sich selbst oder nahe Angehörige brauchen. Nach einem Verkauf und bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine Eigenbedarfskündigung eingeschränkt.
ca. 1 Min. LesezeitWas sich ändert
Eigenbedarf nur bei dauerhaftem Bedarf für sich oder nahe Angehörige Eingeschränkt bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse Längere Kündigungsfrist in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
Wen es betrifft
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur noch möglich, wenn der Vermieter oder nahe Angehörige die Wohnung dauerhaft und ernsthaft brauchen; nach einem Verkauf und bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist sie eingeschränkt. Wird ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt, haben sie dort mehr Zeit bis zum Auszug, weil die Kündigungsfrist verlängert wird. Sie können wegen Eigenbedarfs nur noch kündigen, wenn ein ernsthafter dauerhafter Bedarf für sie selbst oder nahe Angehörige besteht; nach einem Verkauf und bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist die Kündigung eingeschränkt.
Wie weit es ist
Der Entwurf liegt im Ausschuss. Gelten soll es ab Am Tag der Verkündung.
- ... Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht
- Stand
- EntwurfWird im Ausschuss beraten.
- Eingebracht
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.