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Dienstag, 6. Oktober 2026Ausgabe KW 41

Echte Politik

Unabhängig und werbefrei. Artikel von KI aus Bundestags-Drucksachen, stichprobenartig geprüft. Mehr

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Eigenbedarf nur bei dauerhaftem Bedarf für sich oder nahe Angehörige

Vermieter dürfen künftig nur noch kündigen, wenn sie die Wohnung dauerhaft und ernsthaft für sich selbst oder nahe Angehörige brauchen. Nach einem Verkauf und bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine Eigenbedarfskündigung eingeschränkt.

ca. 1 Min. Lesezeit
Stand des Gesetzes (DIP des Bundestags)

Was sich ändert

Eigenbedarf nur bei dauerhaftem Bedarf für sich oder nahe Angehörige Eingeschränkt bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse Längere Kündigungsfrist in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt

Entwurfvon BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN· Chance sehr gering

Wen es betrifft

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur noch möglich, wenn der Vermieter oder nahe Angehörige die Wohnung dauerhaft und ernsthaft brauchen; nach einem Verkauf und bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist sie eingeschränkt. Wird ihnen wegen Eigenbedarfs gekündigt, haben sie dort mehr Zeit bis zum Auszug, weil die Kündigungsfrist verlängert wird. Sie können wegen Eigenbedarfs nur noch kündigen, wenn ein ernsthafter dauerhafter Bedarf für sie selbst oder nahe Angehörige besteht; nach einem Verkauf und bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist die Kündigung eingeschränkt.

Entwurfvon BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN· Chance sehr gering

Wie weit es ist

Der Entwurf liegt im Ausschuss. Gelten soll es ab Am Tag der Verkündung.

Entwurfvon BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN· Chance sehr gering
Das Gesetz
QuellenAus den KI-Kurzfassungen der Gesetze zusammengestellt, stichprobenartig geprüft. Maßgeblich sind die verlinkten Drucksachen.Stand und Einreicher: DIP des Bundestages. Ausschussvotum: Ausschussbericht (per KI ausgelesen, mit Zitat geprüft).Die Chance ist eine Einschätzung nach festen Regeln (Sitze, Ausschussvotum, bisherige Bilanz der Einreicher), keine Vorhersage. So schätzen wir sie einAlle Quellen und Lizenzen

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