Erstvertrag vor der Promotion: mindestens 3 Jahre
Wer an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen befristet zur Qualifizierung eingestellt wird, erhält künftig einen Erstvertrag von mindestens drei Jahren vor der Promotion und zwei Jahren danach. Studentische Hilfskräfte dürfen statt sechs nun acht Jahre befristet arbeiten.
ca. 1 Min. LesezeitWas sich ändert
Erstvertrag vor der Promotion: mindestens 3 Jahre Erstvertrag nach der Promotion: mindestens 2 Jahre Studentische Hilfskräfte: 6 → 8 Jahre Höchstbefristung Mindestumfang Qualifizierungsvertrag: 1/4 der Arbeitszeit Verlängerung bei Elternzeit nun auch bei Drittmittelstellen
Wen es betrifft
Der erste befristete Qualifizierungsvertrag muss in der Regel mindestens drei Jahre (vor der Promotion) oder zwei Jahre (nach der Promotion) laufen. Verträge können wegen Elternzeit, Mutterschutz oder anderen sozialen Gründen künftig auch dann verlängert werden, wenn die Stelle aus Drittmitteln finanziert ist. Studienbegleitende Hilfskrafttätigkeiten dürfen künftig bis zu acht Jahre statt sechs Jahre befristet ausgeübt werden.
Wie weit es ist
Bisher ist das ein Entwurf. Gelten soll es ab Am ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach der Verkündung.
- Gesetz zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich
- Stand
- EntwurfNoch nicht im Bundestag beraten.
- Eingebracht
- Bundesregierung (CDU/CSU, SPD)
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.