Zwangsbehandlung nur in Klinik → enge Ausnahme auch außerhalb möglich
Bei Menschen mit rechtlicher Betreuung darf eine ärztliche Zwangsbehandlung künftig ausnahmsweise auch außerhalb eines Krankenhauses erfolgen, wenn die Klinik ihnen erheblich schaden würde. In Unterbringungsverfahren wird immer ein Verfahrenspfleger bestellt.
ca. 1 Min. LesezeitWas sich ändert
Zwangsbehandlung nur in Klinik → enge Ausnahme auch außerhalb möglich Verfahrenspfleger künftig in allen Unterbringungssachen verpflichtend Betreuer muss Gericht Überzeugungsversuch und Alternativen darlegen
Wen es betrifft
Ablauf und wesentlicher Inhalt der Gespräche mit dem Betreuer sowie das Ergebnis der Indikationsprüfung müssen künftig auch dem Betreuungsgericht zur Verfügung gestellt werden.
Wie weit es ist
Der Entwurf liegt im Ausschuss. Gelten soll es ab am Tag nach der Verkündung.
- Gesetz zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen
- Stand
- EntwurfWird im Ausschuss beraten.
- Eingebracht
- Bundesregierung (CDU/CSU, SPD)
- Dafür dürften
- CDU/CSU, SPDDie Regierungsfraktionen tragen Regierungsentwürfe in der Regel mit. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- hochEingebracht von der Bundesregierung; CDU/CSU und SPD haben 328 von 630 Sitzen. In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 156 von 163 abgeschlossenen Regierungsentwürfen beschlossen.