Mindestangebot im Fernverkehr wird gesetzlich garantiert
Der Bund muss künftig ein Mindestangebot im Schienenfernverkehr sicherstellen. Eine bundeseigene Gesellschaft plant Verbindungen, Takte und Qualität; unrentable Strecken werden über günstigere Schienengebühren oder bezahlte Aufträge an Bahnunternehmen gesichert.
ca. 1 Min. LesezeitWas sich ändert
Mindestangebot im Fernverkehr wird gesetzlich garantiert Neuer bundesweiter Aufgabenträger als bundeseigene GmbH Fernverkehrsplan legt Verbindungen, Laufwege, Takte fest Kosten für den Bund: geschätzt 200–400 Mio. Euro pro Jahr Fernverkehrsplan-Regeln erst 12 Monate nach Verkündung
Wen es betrifft
Ein gesetzlich gesichertes Mindestangebot im Schienenfernverkehr soll allen Fahrgästen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Wohnort zugutekommen.
Wie weit es ist
Der Entwurf liegt im Ausschuss. Gelten soll es ab Am Tag nach der Verkündung; die Vorschriften zum Fernverkehrsplan erst zwölf Monate nach der Verkündung.
- Gesetz zur Regelung des Schienenpersonenfernverkehrsangebotes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Stand
- EntwurfWird im Ausschuss beraten.
- Eingebracht
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Dafür dürften
- Grüne, LinkeDie einbringende Fraktion, dazu, wer bei ihren Vorlagen in dieser Wahlperiode im Ausschuss meist dafür stimmte. Abgestimmt hat der Ausschuss noch nicht.
- Chance
- sehr geringEntwurf aus der Opposition; ohne CDU/CSU oder SPD gibt es keine Mehrheit (Opposition zusammen 299 von 630 Sitzen). In dieser Wahlperiode hat der Bundestag 0 von 25 abgeschlossenen Oppositionsentwürfen beschlossen.